Kurztitel
Vereinbarung gem. Art. 15a B-VG; Maßnahmen im Gebäudesektor zum Zweck der Reduktion des Ausstoßes an Treibhausgasen
Kundmachungsorgan
LGBl. Nr. 45/2009
§/Artikel/Anlage
Art. 8
Inkrafttretensdatum
13.08.2009
Außerkrafttretensdatum
13.08.2017
Index
10 Bau- und Bodenrecht sowie Recht der Technik (B)
Text
Artikel 8
Förderung der Sanierung von Heizungsanlagen in Wohngebäuden
(1)Absatz einsFörderungen, welche auf den Austausch von Wärmebereitstellungssystemen oder die Sanierung von Heizungsanlagen, einschließlich der Einbindung in ein Fernwärmesystem, abzielen, werden auf innovative klimarelevante Systeme im Sinne des Art. 2 Abs. 1 Z 6 eingeschränkt und nach Möglichkeit mit Maßnahmen zur Reduktion des Heizwärmebedarfs im Sinne der Art. 6 und 7 abgestimmt.Förderungen, welche auf den Austausch von Wärmebereitstellungssystemen oder die Sanierung von Heizungsanlagen, einschließlich der Einbindung in ein Fernwärmesystem, abzielen, werden auf innovative klimarelevante Systeme im Sinne des Artikel 2, Absatz eins, Ziffer 6, eingeschränkt und nach Möglichkeit mit Maßnahmen zur Reduktion des Heizwärmebedarfs im Sinne der Artikel 6 und 7 abgestimmt.
(2)Absatz 2Für elektrisch betriebene Wärmepumpen kann in begründeten Ausnahmefällen eine Mindest-Jahresarbeitszahl zwischen 3 und 4 festgelegt werden.
(3)Absatz 3Abweichend vom Grundsatz des Abs. 1 können unter folgenden Voraussetzungen Förderungen für den Austausch alter Heizungsanlagen oder Kessel auf Basis flüssiger fossiler Brennstoffe gegen Öl-Brennwertsysteme gewährt werden, wobei diese Voraussetzungen auch für die Förderung von Erdgas-Brennwertkesseln in Kombination mit thermischen Solaranlagen gemäß Art. 2 Abs. 1 Z 6 lit. e gelten:Abweichend vom Grundsatz des Absatz eins, können unter folgenden Voraussetzungen Förderungen für den Austausch alter Heizungsanlagen oder Kessel auf Basis flüssiger fossiler Brennstoffe gegen Öl-Brennwertsysteme gewährt werden, wobei diese Voraussetzungen auch für die Förderung von Erdgas-Brennwertkesseln in Kombination mit thermischen Solaranlagen gemäß Artikel 2, Absatz eins, Ziffer 6, Litera e, gelten:
Es erfolgt eine Kombination mit thermischen Solaranlagen, wobei die Einbindung in das Raumheizungssystem anzustreben ist. Hierbei werden die Förderanreize so gestaltet, dass der Anteil an erneuerbarer Energie optimiert wird,
die Förderanreize für den Kesseltausch werden in Abhängigkeit von der Einhaltung der HWB-Werte des Art. 6 Abs. 2 differenziert gestaltet. Für Gebäude, die noch nicht thermisch saniert wurden, ist ein Energieausweis mit entsprechenden Ratschlägen und Empfehlungen vorzulegen,die Förderanreize für den Kesseltausch werden in Abhängigkeit von der Einhaltung der HWB-Werte des Artikel 6, Absatz 2, differenziert gestaltet. Für Gebäude, die noch nicht thermisch saniert wurden, ist ein Energieausweis mit entsprechenden Ratschlägen und Empfehlungen vorzulegen,
es bestehen keine Möglichkeiten für einen Anschluss an ein Fernwärmenetz und aus Gründen der Luftreinhaltung oder auf Grund mangelnder Zulieferungs- und/oder Lagerungsmöglichkeiten ist der Einsatz biogener Brennstoffe nicht möglich oder wirtschaftlich nicht zumutbar.
Die Erfüllung der genannten Fördervoraussetzungen ist vom Förderwerber nachzuweisen. Auf die Erfüllung der Voraussetzung gemäß Z 1 kann verzichtet werden, wenn lagebedingt die Errichtung von thermischen Solaranlagen nicht möglich oder wirtschaftlich nicht zumutbar ist.Die Erfüllung der genannten Fördervoraussetzungen ist vom Förderwerber nachzuweisen. Auf die Erfüllung der Voraussetzung gemäß Ziffer eins, kann verzichtet werden, wenn lagebedingt die Errichtung von thermischen Solaranlagen nicht möglich oder wirtschaftlich nicht zumutbar ist.
Schlagworte
Art. 15a B-VG, Umwelt, Klima, Treibhausgase, Klimawandel, Heizen, Hiezung, Heizwärmebedarf, Klimaziel, Kyoto, Emission, Sanierung, Wohnungen, Förderung, Treibhausgasemission, Klimastrategie, Wärme, Wärmeschutz, Referenzklima, Wohnbau, Wohnhaussanieurng, Heizungsanlagen, Gase, Gas, Wohnbauförderung, Energie, Energieausweis, Zulieferungs-
Im RIS seit
25.04.2014
Zuletzt aktualisiert am
01.09.2017
Gesetzesnummer
20000012
Dokumentnummer
LWI40000401