Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Kurztitel
Vereinbarung gem. Art. 15a B-VG; Maßnahmen im Gebäudesektor zum Zweck der Reduktion des Ausstoßes an Treibhausgasen
Kundmachungsorgan
LGBl. Nr. 45/2009
§/Artikel/Anlage
Art. 11
Inkrafttretensdatum
13.08.2009
Außerkrafttretensdatum
13.08.2017
Index
10 Bau- und Bodenrecht sowie Recht der Technik (B)
Text
3. Abschnitt
Zusätzliche Maßnahmen außerhalb der Wohnbauförderungen der Länder
Artikel 11
Bau- und energietechnische Vorschriften
(1)Absatz einsZur Unterstützung der Ziele dieser Vereinbarung stellen die Bundesländer die Umsetzung der Richtlinie 6 „Energieeinsparung und Wärmeschutz“ des Österreichischen Instituts für Bautechnik (OIB) im Rahmen der jeweiligen einschlägigen landesrechtlichen Vorschriften sicher.
(2)Absatz 2Begleitende Maßnahmen werden gegen den stark steigenden Energiebedarf von Nichtwohngebäuden gesetzt.
(3)Absatz 3Entsprechend dem im OIB-Prozess vereinbarten Zeitplan werden ab 2010 Verhandlungen zwischen den Ländern über die weitere Anpassung der energietechnischen Anforderungen an Gebäude aufgenommen und anschließend rechtlich umgesetzt (5-Jahresrhythmus). Dabei werden die folgenden Ziele in besonderer Weise berücksichtigt:
hinsichtlich des höchstzulässigen Heizwärmebedarfs soll der Abstand zwischen den Anforderungen im geförderten Wohnbau und jener der OIB-Richtlinie 6 in Relation gehalten werden;
Festlegung von Regelungen für Gebäude mit einer gesamten Nutzfläche von weniger als 1 000 m2 in Bezug auf Mindestanforderungen an den Heizwärmebedarf in Zusammenhang mit umfassenden Sanierungen;
verpflichtende Prüfung des Einsatzes erneuerbarer Energieträger für Zwecke der Wärme-, Kühlungs- und Elektrizitätsversorgung sowie
weitere Beschränkungen in Bezug auf die Errichtung von Klimaanlagen, wobei ein möglichst hoher Anteil erneuerbarer Energieträger angestrebt wird.
Schlagworte
Art. 15a B-VG, Umwelt, Klima, Treibhausgase, Klimawandel, Heizen, Hiezung, Heizwärmebedarf, Klimaziel, Kyoto, Emission, Sanierung, Wohnungen, Förderung, Treibhausgasemission, Klimastrategie, Wärme, Wärmeschutz, Referenzklima, Wohnbau, Wohnhaussanieurng, Heizungsanlagen, Gase, Gas, Wohnbauförderung, Energie, Energieausweis, Bau-, Wärme-, Kühlungs-
Im RIS seit
25.04.2014
Zuletzt aktualisiert am
01.09.2017
Gesetzesnummer
20000012
Dokumentnummer
LWI40000404