Landesrecht konsolidiert Wien: Vereinbarung gem. Art. 15a B-VG; Maßnahmen im Gebäudesektor zum Zweck der Reduktion des Ausstoßes an Treibhausgasen Art. 11, Fassung vom 04.05.2015

Vereinbarung gem. Art. 15a B-VG; Maßnahmen im Gebäudesektor zum Zweck der Reduktion des Ausstoßes an Treibhausgasen Art. 11

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Vereinbarung gem. Art. 15a B-VG; Maßnahmen im Gebäudesektor zum Zweck der Reduktion des Ausstoßes an Treibhausgasen

Kundmachungsorgan

LGBl. Nr. 45/2009

Typ

Kundmachung

§/Artikel/Anlage

Art. 11

Inkrafttretensdatum

13.08.2009

Außerkrafttretensdatum

13.08.2017

Index

10 Bau- und Bodenrecht sowie Recht der Technik (B)

Text

3. Abschnitt

Zusätzliche Maßnahmen außerhalb der Wohnbauförderungen der Länder

Artikel 11

Bau- und energietechnische Vorschriften

  1. Absatz einsZur Unterstützung der Ziele dieser Vereinbarung stellen die Bundesländer die Umsetzung der Richtlinie 6 „Energieeinsparung und Wärmeschutz“ des Österreichischen Instituts für Bautechnik (OIB) im Rahmen der jeweiligen einschlägigen landesrechtlichen Vorschriften sicher.
  2. Absatz 2Begleitende Maßnahmen werden gegen den stark steigenden Energiebedarf von Nichtwohngebäuden gesetzt.
  3. Absatz 3Entsprechend dem im OIB-Prozess vereinbarten Zeitplan werden ab 2010 Verhandlungen zwischen den Ländern über die weitere Anpassung der energietechnischen Anforderungen an Gebäude aufgenommen und anschließend rechtlich umgesetzt (5-Jahresrhythmus). Dabei werden die folgenden Ziele in besonderer Weise berücksichtigt:
    1. Ziffer eins
      hinsichtlich des höchstzulässigen Heizwärmebedarfs soll der Abstand zwischen den Anforderungen im geförderten Wohnbau und jener der OIB-Richtlinie 6 in Relation gehalten werden;
    2. Ziffer 2
      Festlegung von Regelungen für Gebäude mit einer gesamten Nutzfläche von weniger als 1 000 m2 in Bezug auf Mindestanforderungen an den Heizwärmebedarf in Zusammenhang mit umfassenden Sanierungen;
    3. Ziffer 3
      verpflichtende Prüfung des Einsatzes erneuerbarer Energieträger für Zwecke der Wärme-, Kühlungs- und Elektrizitätsversorgung sowie
    4. Ziffer 4
      weitere Beschränkungen in Bezug auf die Errichtung von Klimaanlagen, wobei ein möglichst hoher Anteil erneuerbarer Energieträger angestrebt wird.

Schlagworte

Art. 15a B-VG, Umwelt, Klima, Treibhausgase, Klimawandel, Heizen, Hiezung, Heizwärmebedarf, Klimaziel, Kyoto, Emission, Sanierung, Wohnungen, Förderung, Treibhausgasemission, Klimastrategie, Wärme, Wärmeschutz, Referenzklima, Wohnbau, Wohnhaussanieurng, Heizungsanlagen, Gase, Gas, Wohnbauförderung, Energie, Energieausweis, Bau-, Wärme-, Kühlungs-

Im RIS seit

25.04.2014

Zuletzt aktualisiert am

01.09.2017

Gesetzesnummer

20000012

Dokumentnummer

LWI40000404