Landesrecht konsolidiert Wien: Vereinbarung gem. Art. 15a B-VG; Maßnahmen im Gebäudesektor zum Zweck der Reduktion des Ausstoßes an Treibhausgasen Art. 2, tagesaktuelle Fassung

Vereinbarung gem. Art. 15a B-VG; Maßnahmen im Gebäudesektor zum Zweck der Reduktion des Ausstoßes an Treibhausgasen Art. 2

Kurztitel

Vereinbarung gem. Art. 15a B-VG; Maßnahmen im Gebäudesektor zum Zweck der Reduktion des Ausstoßes an Treibhausgasen

Kundmachungsorgan

LGBl. Nr. 45/2009 zuletzt geändert durch LGBl. Nr. 30/2017

Typ

Kundmachung

§/Artikel/Anlage

Art. 2

Inkrafttretensdatum

14.08.2017

Außerkrafttretensdatum

Index

10 Bau- und Bodenrecht sowie Recht der Technik (B)

Text

Artikel 2

Begriffsbestimmungen

  1. Absatz einsIm Sinne dieser Vereinbarung bezeichnet der Begriff:
    1. Ziffer eins
      „Wohnbauförderung“ jede Art der direkten und indirekten Förderung der Errichtung oder Sanierung von Wohngebäuden einschließlich der dabei relevanten energetischen und sonstigen ökologischen Maßnahmen, unabhängig von der im konkreten Fall zuständigen Förderstelle. Unberührt von dieser Vereinbarung bleiben Förderungen, die auf subjektive Merkmale des Förderungswerbers abstellen (zB Wohnbeihilfen, Eigenmittelersatzdarlehen in Abhängigkeit vom Einkommen), sofern diese aus sozialpolitischen Erwägungen unabhängig von oder in Ergänzung zu objektbezogenen Förderungen gewährt werden, sowie Förderungen für Sanierungen zum Zweck der allgemeinen Verbesserung von Wohn- und Gebäudestandards, die keinen unmittelbaren Einfluss auf den Energieverbrauch des Gebäudes haben, einschließlich Maßnahmen außerhalb von Gebäuden, die einer allgemeinen Qualitätsverbesserung des Wohnumfeldes dienen.
    2. Ziffer 2
      entfällt; LGBl. für Wien Nr. 30/2017 vom 1.9.2017
    3. Ziffer 3
      „Öffentliche Gebäude“ solche Gebäude, die zum überwiegenden Teil von den Vertragsparteien genutzt werden.
    4. Ziffer 4
      „Umfassende energetische Sanierung“ zeitlich zusammenhängende Renovierungsarbeiten an der Gebäudehülle und/oder den haustechnischen Anlagen eines Gebäudes, soweit zumindest drei der folgenden Teile der Gebäudehülle und haustechnischen Gewerke gemeinsam erneuert oder zum überwiegenden Teil in Stand gesetzt werden: Fensterflächen, Dach oder oberste Geschoßdecke, Fassadenfläche, Kellerdecke, energetisch relevantes Haustechniksystem.
    5. Ziffer 5
      „Deltaförderung“ die Förderung von Maßnahmen, die auf die Verringerung des Heizwärmebedarfs um einen bestimmten Wert abzielen.
    6. Ziffer 6
      „Hocheffiziente alternative Energiesysteme“ folgende Heizungs- und Warmwasserbereitungssysteme:
      1. Litera a
        dezentrale Energieversorgungssysteme auf der Grundlage von Energie aus erneuerbaren Quellen; Heizungssysteme auf Basis emissionsarmer, biogener Brennstoffe sind nach Möglichkeit mit Solaranlagen (thermisch oder Photovoltaik) zu kombinieren.
      2. Litera b
        Fern-/Nahwärme oder Fern-/Nahkälte, sofern sie ganz oder teilweise (zumindest 80%) auf Energie aus erneuerbaren Quellen beruht.
      3. Litera c
        Fern-/Nahwärme oder Fern-/Nahkälte aus hocheffizienten Kraft-Wärme-Kopplungsanlagen im Sinne der Richtlinie 2004/8/EG über die Förderung einer am Nutzwärmebedarf orientierten Kraft-Wärme-Kopplung im Energiebinnenmarkt, ABl. Nr. L 52 vom 21.02.2004 Sitzung 50, sowie sonstige Abwärme, die andernfalls ungenutzt bleibt.
      4. Litera d
        Wärmepumpen, die nach den EU-Umweltzeichenkriterien gemäß Richtlinie 2014/314/EU zertifiziert sind (EU Ecolabel) bzw. vollinhaltlich den in dieser Richtlinie festgelegten Mindestanforderungen entsprechen, soweit die Vorlauftemperatur des Wärmeabgabesystems (Wand-/Fußbodenheizung) maximal 40°C beträgt; Wärmepumpen sind nach Möglichkeit mit Solaranlagen (thermisch oder Photovoltaik) zu kombinieren;
      5. Litera e
        Andere Technologien und Energieversorgungssysteme, soweit diese im Vergleich zu den in Litera b,, c bzw. d angeführten Systemen zu geringeren Treibhausgasemissionen führen.
    7. Ziffer 7
      entfällt; LGBl. für Wien Nr. 30/2017 vom 1.9.2017
  2. Absatz 2In Bezug auf weitere bautechnisch relevante Begriffe gelten die Begriffsbestimmungen und Berechnungsmethoden der Richtlinie 6 des Österreichischen Instituts für Bautechnik (OIB 2015).

Schlagworte

Art. 15a B-VG, Umwelt, Klima, Treibhausgase, Klimawandel, Heizen, Hiezung, Heizwärmebedarf, Klimaziel, Kyoto, Emission, Sanierung, Wohnungen, Förderung, Treibhausgasemission, Klimastrategie, Wärme, Wärmeschutz, Referenzklima, Wohnbau, Wohnhaussanieurng, Heizungsanlagen, Gase, Gas, Wohnbauförderung, Energie, Energieausweis,

Im RIS seit

01.09.2017

Zuletzt aktualisiert am

01.09.2017

Gesetzesnummer

20000012

Dokumentnummer

LWI40011849

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/lgbl/WI/2009/45/A2/LWI40011849