Landesrecht konsolidiert Wien: Bauordnung für Wien § 61a, Fassung vom 14.04.2024

Bauordnung für Wien § 61a

Kurztitel

Bauordnung für Wien

Kundmachungsorgan

LGBl. Nr. 11/1930 zuletzt geändert durch LGBl. Nr. 70/2021

Typ

Gesetz

§/Artikel/Anlage

§ 61a

Inkrafttretensdatum

14.12.2021

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

BO für Wien

Index

10 Bau- und Bodenrecht sowie Recht der Technik (B)
10/10 Baurecht sowie Straßen- und Wegerecht

Text

Besondere Regelungen für Seveso-Betriebe

Paragraph 61 a,
  1. Absatz 2,Eine wesentliche Änderung von Seveso-Betrieben ist jede Änderung der Anlage, des Betriebes, des Lagers, des Verfahrens oder der Art, der physikalischen Form oder der Menge des gefährlichen Stoffes, aus der sich erhebliche Auswirkungen auf die Gefahren schwerer Unfälle ergeben könnte oder die dazu führen könnte, dass ein Seveso-Betrieb der unteren Klasse im Sinne des Artikel 3, Ziffer 2, der Richtlinie 2012/18/EU zu einem Seveso-Betrieb der oberen Klasse im Sinne des Artikel 3, Ziffer 3, der Richtlinie 2012/18/EU wird oder umgekehrt.
  2. Absatz 3,Bei Vorhaben gemäß Absatz eins, ist der Antrag samt den Einreichunterlagen für die Dauer von 6 Wochen zur öffentlichen Einsicht aufzulegen.
  3. Absatz 4,Die Auflage ist im Internet (unter www.gemeinderecht.wien.gv.at) und durch Anschlag an der Amtstafel der Gemeinde kundzumachen. Die Kundmachung hat folgendes zu enthalten:
    1. Ziffer eins
      den Gegenstand des Projekts,
    2. Ziffer 2
      gegebenenfalls die Tatsache, dass das Projekt Gegenstand einer einzelstaatlichen oder grenzüberschreitenden Umweltverträglichkeitsprüfung oder von Konsultationen zwischen Mitgliedsstaaten ist,
    3. Ziffer 3
      die zuständige Behörde,
    4. Ziffer 4
      den Ort und die Zeit der möglichen Einsichtnahme,
    5. Ziffer 5
      den Hinweis auf die Möglichkeit und die Frist zur Abgabe einer Stellungnahme,
    6. Ziffer 6
      die Art der möglichen Entscheidungen,
    7. Ziffer 7
      Hinweis über die Rechtsfolgen der Nichterstattung einer Stellungnahme (Paragraph 134, Absatz 6 a,).
  4. Absatz 5,Die in Paragraph 134, Absatz 6 a, genannten Personen haben das Recht innerhalb der im Absatz 4, genannten Frist, schriftlich Stellung zu nehmen und eine Verletzung der Bestimmungen in den Absatz eins und 2 oder in Absatz 8, einzuwenden. Die innerhalb dieser Frist eingebrachten Stellungnahmen sind von der Behörde bei der Entscheidung zu berücksichtigen.
  5. Absatz 6,Die Behörde hat ihre Entscheidung einschließlich aller nachfolgenden Aktualisierungen und die Ergebnisse der vor der Bescheiderlassung durchgeführten Konsultationen sowie eine Erklärung, wie diese im Rahmen der Bescheiderlassung berücksichtigt wurden, im Internet (unter www.gemeinderecht.wien.gv.at) und durch Anschlag auf der Amtstafel der Gemeinde kundzumachen.
  6. Absatz 7,Auf Grundstücken innerhalb des angemessenen Schutzabstandes eines rechtmäßig bestehenden Seveso-Betriebes sind Neubauten sowie Zu- und Umbauten und bewilligungspflichtige Änderungen, wenn sie geeignet sind, eine erhebliche Erhöhung des Risikos oder der Folgen eines schweren Unfalls innerhalb des angemessenen Schutzabstandes eines Seveso-Betriebes zu bewirken, so zu planen und auszuführen und dürfen nur unter der Voraussetzung baubewilligt werden, dass eine erhebliche Erhöhung des Risikos oder der Folgen eines schweren Unfalls, insbesondere hinsichtlich der Anzahl der betroffenen Personen, ausgeschlossen oder durch Setzung von sonstigen organisatorischen oder technischen Maßnahmen abgewendet werden kann.
  7. Absatz 8,Bei Neu-, Zu- oder Umbauten innerhalb des angemessenen Schutzabstandes eines rechtmäßig bestehenden Seveso-Betriebes, wird dem Betreiber das Recht eingeräumt, das Risiko eines schweren Unfalls beim Seveso-Betrieb oder, soweit ein solches Risiko bereits besteht, dessen Vergrößerung oder Verschlimmerung der Folgen eines solchen Unfalls einzuwenden.

Im RIS seit

14.12.2021

Zuletzt aktualisiert am

15.11.2024

Gesetzesnummer

20000006

Dokumentnummer

LWI40015033

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/lgbl/WI/1930/11/P61a/LWI40015033