Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Kurztitel
Bauordnung für Wien
§/Artikel/Anlage
§ 118b
Inkrafttretensdatum
14.10.2020
Außerkrafttretensdatum
Abkürzung
BO für Wien
Index
10 Bau- und Bodenrecht sowie Recht der Technik (B)
10/10 Baurecht sowie Straßen- und Wegerecht
Text
Kontrolle der Energieausweise
§ 118b.Paragraph 118 b,
Die Behörde hat eine Stichprobe aller jährlich nach diesem Gesetz und dem Energieausweis-Vorlage-Gesetz 2012, BGBl. I Nr. 27/2012, in der Energieausweisdatenbank (§ 118a) registrierten Energieausweise zu nehmen und diese einer Kontrolle gemäß Anhang II Z 1 der Richtlinie 2010/31/EU zu unterziehen. Die Stichprobe muss ausreichend groß sein, um statistisch signifikante Ergebnisse über die Einhaltung zu gewährleisten. Die Behörde hat eine Stichprobe aller jährlich nach diesem Gesetz und dem Energieausweis-Vorlage-Gesetz 2012, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 27 aus 2012,, in der Energieausweisdatenbank (Paragraph 118 a,) registrierten Energieausweise zu nehmen und diese einer Kontrolle gemäß Anhang römisch II Ziffer eins, der Richtlinie 2010/31/EU zu unterziehen. Die Stichprobe muss ausreichend groß sein, um statistisch signifikante Ergebnisse über die Einhaltung zu gewährleisten.
Im RIS seit
14.10.2020
Zuletzt aktualisiert am
14.10.2020
Gesetzesnummer
20000006
Dokumentnummer
LWI40014406