Landesrecht konsolidiert Wien: Bauordnung für Wien § 70b, Fassung vom 10.07.2019

Bauordnung für Wien § 70b

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Bauordnung für Wien

Kundmachungsorgan

LGBl. Nr. 11/1930 zuletzt geändert durch LGBl. Nr. 69/2018

Typ

Gesetz

§/Artikel/Anlage

§ 70b

Inkrafttretensdatum

21.03.2019

Außerkrafttretensdatum

13.10.2020

Abkürzung

BO für Wien

Index

10 Bau- und Bodenrecht sowie Recht der Technik (B)
10/10 Baurecht sowie Straßen- und Wegerecht

Text

Baubewilligungsverfahren für Bauwerke kleinen Umfangs

Paragraph 70 b,
  1. Absatz einsBei Bauvorhaben im Gartensiedlungsgebiet sowie bei Bauvorhaben in der Bauklasse römisch eins mit einer bebauten Fläche von höchstens 150 m2 sind der Behörde nur vorzulegen:
    1. Ziffer eins
      Baupläne (Paragraph 64,) in zweifacher Ausfertigung; die Baupläne sind von einem nach den für die Berufsausübung maßgeblichen Vorschriften hiezu Berechtigen zu verfassen und von diesem, vom Bauwerber, vom Bauführer sowie vom Grundeigentümer (allen Grundmiteigentümern) zu unterfertigen;
    2. Ziffer 2
      der Nachweis der Bewilligung des Bauplatzes oder Bauloses, wenn die erforderliche Abteilungsbewilligung noch nicht verbüchert ist.
    3. Ziffer 3
      die Nachweise gemäß Paragraph 63, Absatz eins, Litera e,, g, h, j, k und l.
  2. Absatz 2Ausgenommen von Absatz eins, sind:
    1. Ziffer eins
      Bauvorhaben, für die eine Bewilligung von Abweichungen nach Paragraphen 69,, 76 Absatz 13, oder 119 Absatz 6, erforderlich ist;
    2. Ziffer 2
      Bauvorhaben, für die eine Bewilligung gemäß Paragraph 71, beantragt ist;
    3. Ziffer 3
      Bauvorhaben in Gebieten, für die Bausperre besteht;
    4. Ziffer 4
      der Abbruch von Bauwerken in Schutzzonen sowie von Gebäuden, die vor dem 1.1.1945 errichtet wurden;
    5. Ziffer 5
      Bauvorhaben, für die eine Grundabteilungsbewilligung erforderlich ist, aber noch nicht vorliegt, sowie Bauvorhaben auf Bauplätzen oder Baulosen, die mit einem Bauverbot behaftet sind;
    6. Ziffer 6
      Bauvorhaben, die sich auf bereits begonnene Bauführungen beziehen und über den Umfang des Paragraph 60, Absatz eins, Litera c, hinausgehen.
  3. Absatz 3Nach Vorlage der vollständigen Unterlagen darf nach Anzeige des Baubeginns (Paragraph 124, Absatz 2,) mit der Bauführung begonnen werden.
  4. Absatz 4Ergibt die Prüfung der Angaben in den Bauplänen gemäß Absatz eins,, dass die Bauführung unzulässig ist, hat die Behörde binnen drei Monaten ab tatsächlicher Vorlage der vollständigen Unterlagen, in Schutzzonen binnen vier Monaten, die Bauführung mit schriftlichem Bescheid unter Anschluss einer Ausfertigung der Unterlagen zu untersagen. Wird die Bauführung untersagt, ist sie einzustellen.
  5. Absatz 5Untersagungsbescheide gemäß Absatz 3, gelten auch dann als rechtzeitig zugestellt, wenn sie der Behörde wegen Unzustellbarkeit zurückgestellt werden.
  6. Absatz 6Nachbarn (Paragraph 134, Absatz 3,) können ab Einreichung des Bauvorhabens bei der Behörde Akteneinsicht (Paragraph 17, AVG) nehmen und bis längstens drei Monate nach dem Baubeginn (Absatz 2,) Einwendungen im Sinne des Paragraph 134 a, vorbringen und damit beantragen, dass die Baubewilligung versagt wird. Vom Zeitpunkt der Erhebung solcher Einwendungen an sind die Nachbarn Parteien. Eine spätere Erlangung der Parteistellung (Paragraph 134, Absatz 4,) ist ausgeschlossen. Bei nachträglichen Baubewilligungen hat der Bauwerber die Nachbarn von der Einreichung des Bauvorhabens bei der Behörde nachweislich in Kenntnis zu setzen; dieser Nachweis ist den Einreichunterlagen anzuschließen. Der Lauf der Frist für die Einwendungen beginnt in diesem Fall mit dem Tag, an dem die Nachbarn von der Einreichung des Bauvorhabens nachweislich Kenntnis erhalten haben.
  7. Absatz 7Die Versagung der Baubewilligung hat mit schriftlichem Bescheid unter Anschluss einer Ausfertigung der Unterlagen zu erfolgen. Wird die Baubewilligung versagt, ist die Bauführung einzustellen.
  8. Absatz 8Erfolgt keine rechtskräftige Untersagung der Bauführung oder Versagung der Baubewilligung oder erlangen die Nachbarn keine Parteistellung gemäß Absatz 5,, gilt das Bauvorhaben hinsichtlich der Angaben in den Bauplänen gemäß Absatz eins, als mit rechtskräftigem Bescheid gemäß Paragraph 70, bewilligt; Paragraph 70 a, Absatz 11, gilt sinngemäß. Maßgebend für die Beurteilung des Bauvorhabens ist die Rechtslage im Zeitpunkt der Vorlage der vollständigen Unterlagen.
  9. Absatz 9Leistungen, deren Erbringung gesetzlich als Voraussetzung zur Erteilung der Baubewilligung gefordert wird oder die anlässlich der Baubewilligung vorzuschreiben sind, hat die Behörde unmittelbar nach angezeigtem Baubeginn vorzuschreiben. Dies gilt auch für die bescheidmäßige Feststellung, um wie viel die Zahl der Stellplätze hinter dem gesetzlich geforderten Ausmaß zurückbleibt, sowie die Bekanntgabe oder Stundung gemäß Paragraph 54, Absatz 2 und 3 und die Bekanntgabe gemäß Paragraph 54, Absatz 9,

Im RIS seit

28.12.2018

Zuletzt aktualisiert am

14.10.2020

Gesetzesnummer

20000006

Dokumentnummer

LWI40013179