Landesrecht konsolidiert Wien: Bauordnung für Wien § 75, tagesaktuelle Fassung

Bauordnung für Wien § 75

Kurztitel

Bauordnung für Wien

Kundmachungsorgan

LGBl. Nr. 11/1930 zuletzt geändert durch LGBl. Nr. 69/2018

Typ

Gesetz

§/Artikel/Anlage

§ 75

Inkrafttretensdatum

22.12.2018

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

BO für Wien

Index

10 Bau- und Bodenrecht sowie Recht der Technik (B)
10/10 Baurecht sowie Straßen- und Wegerecht

Text

8. Teil
Bauliche Ausnützbarkeit der Bauplätze

Bauklasseneinteilung, zulässige Gebäudehöhe

Paragraph 75,
  1. Absatz einsDie Bauklasseneinteilung setzt die Gebäudehöhe für Wohngebiete und gemischte Baugebiete fest.
  2. Absatz 2Die Gebäudehöhe hat, soweit sich nicht nach den Bestimmungen der Absatz 4 bis 6 und des Paragraph 81, sowie des Bebauungsplanes eine andere Gebäudehöhe ergibt, zu betragen:

in Bauklasse  römisch eins mindestens 2,5 m, höchstens 9 m,

in Bauklasse römisch II mindestens 2,5 m, höchstens 12 m,

in Bauklasse römisch III mindestens 9 m, höchstens 16 m,

in Bauklasse römisch IV mindestens 12 m, höchstens 21 m,

in Bauklasse  römisch fünf mindestens 16 m, höchstens 26 m.

  1. Absatz 3In der Bauklasse römisch VI beträgt die Gebäudehöhe mindestens 21 m; der Bebauungsplan hat die einzuhaltenden Gebäudehöhen innerhalb zweier Grenzmaße festzusetzen.
  2. Absatz 4Bei Gebäuden an der Baulinie, Straßenfluchtlinie, Verkehrsfluchtlinie oder der diesen Fluchtlinien zunächstgelegenen Baufluchtlinie darf, auch wenn sich nach den Bebauungsbestimmungen eine größere Gebäudehöhe ergäbe, an diesen Linien die Gebäudehöhe nicht mehr betragen als:
    1. Litera a
      in der Bauklasse römisch eins und römisch II das um 2 m vergrößerte Maß des Abstandes dieser Fluchtlinien;
    2. Litera b
      in der Bauklasse römisch III das um 3 m vergrößerte Maß des Abstandes dieser Fluchtlinien;
    3. Litera c
      in der Bauklasse römisch IV bei einem Abstand dieser Fluchtlinien bis 15 m das um 3 m vergrößerte Maß des Abstandes dieser Fluchtlinien, bei einem Abstand dieser Fluchtlinien von mehr als 15 m das um 4 m vergrößerte Maß des Abstandes dieser Fluchtlinien;
    4. Litera d
      in der Bauklasse römisch fünf und römisch VI das doppelte Maß des Abstandes dieser Fluchtlinien.
      Bei ungleichem Abstand dieser Fluchtlinien gilt für diese Berechnung das mittlere Maß. Sind für gegenüberliegende Grundflächen verschiedene Bauklassen festgesetzt, ist für die Bemessung der Gebäudehöhe die Regelung für die niedrigere Bauklasse anzuwenden. Ist für Grundflächen an einer Straßenseite keine Bauklasse festgesetzt, ist für die Bemessung der Gebäudehöhe die Regelung der an der anderen Straßenseite festgesetzten Bauklasse anzuwenden. Ist für Grundflächen an beiden Straßenseiten keine Bauklasse festgesetzt, gelten die Bestimmungen der Litera d,
  3. Absatz 4 aBeschränkungen, die sich aus Absatz 4, ergeben, gelten nicht, wenn auf der anderen Straßenseite im Bebauungsplan innerhalb der für eine Bemessung der zulässigen Gebäudehöhe nach Absatz 4, relevanten Entfernung keine Bebauungsmöglichkeit vorgesehen ist sowie bei Gebäuden auf Grundflächen, auf denen nach dem Bebauungsplan ein städtebaulicher Schwerpunkt gesetzt werden soll (Paragraph 5, Absatz 4, Litera a,) oder ein Strukturgebiet festgesetzt ist (Paragraph 77, Absatz eins,), wenn für Aufenthaltsräume, die nach den Bebauungsbestimmungen von Liegenschaften im Nahbereich zulässig sind, zumindest der seitliche Lichteinfall gewährleistet ist.
  4. Absatz 4 bWird ein Gebäude nicht an der Baulinie, Straßenfluchtlinie, Verkehrsfluchtlinie oder der diesen Fluchtlinien zunächst gelegenen Baufluchtlinie errichtet, ist die zulässige Gebäudehöhe nach Absatz 4, mit der Maßgabe zu ermitteln, dass der Abstand zwischen dem Gebäude und der auf der anderen Straßenseite festgelegten Fluchtlinie zu Grunde zu legen ist.
  5. Absatz 5Ergibt sich bei Anwendung der Bestimmung des Absatz 4, für Eckbauplätze eine verschiedene Höhe der Hauptfronten, so ist die größere Höhe auf eine Länge von höchstens 15 m auch für die andere Hauptfront zulässig.
  6. Absatz 6In Schutzzonen gilt unabhängig vom Abstand der Fluchtlinien die im Bebauungsplan gemäß Paragraph 5, Absatz 4, oder durch die Bauklasse festgesetzte Gebäudehöhe.
  7. Absatz 7In Gartensiedlungsgebieten darf die Gebäudehöhe 5,50 m nicht überschreiten, sofern der Bebauungsplan nicht anderes bestimmt.
  8. Absatz 8Im Erholungsgebiet - Grundflächen für Badehütten darf, wenn der Bebauungsplan nicht anderes bestimmt (Paragraph 5, Absatz 4, Litera e,), kein Bauteil den tiefsten Punkt des anschließenden Geländes um mehr als 4 m überragen.
  9. Absatz 9Aufhebung des Paragraph 75, Absatz 9, durch Erkenntnis des VfGH vom 9.3.2007, Zl. G 103/05-10 und G 1/07-9; kundgemacht im Landesgesetzblatt Nr. 19 aus 2007, vom 15.5.2007

Schlagworte

Bauordnung, Bau, Stadtentwicklung, Stadtplanung, Baugesetz, BO, Bauen, Arbeit, Bauklasse, Haus, Wohnhaus, Pflegeheim, Krankenhaus, Krankenanstalt, Pensionistenwohnhaus, Garage, Tiefgarage, Wohnheim, Wohnhausanlage, Stadtbild, Flächenwidmung, Flächenwidmungsplan, Land, Grünland, Bauland, Industrieland, Parkanlagen, Sportanlagen, Kleingarten, Kleingartensiedlung, Sportplatz, Spielplatz, Grundfläche, Badehütte, Freibad, Erholungsgebiet, Friedhof, Friedhöfe, Steinbruch, Schottergrube, Sandgrube, Lehmgrube, Tongrube

Im RIS seit

27.12.2018

Zuletzt aktualisiert am

15.11.2024

Gesetzesnummer

20000006

Dokumentnummer

LWI40013122

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/lgbl/WI/1930/11/P75/LWI40013122