Landesrecht konsolidiert Wien: Vereinbarung Art. 15a B-VG; Inverkehrbringen von Kleinfeuerungen und Überprüfung von Feuerungsanlagen und Blockheizkraftwerken Art. 7, Fassung vom 04.05.2015

Vereinbarung Art. 15a B-VG; Inverkehrbringen von Kleinfeuerungen und Überprüfung von Feuerungsanlagen und Blockheizkraftwerken Art. 7

Kurztitel

Vereinbarung Art. 15a B-VG; Inverkehrbringen von Kleinfeuerungen und Überprüfung von Feuerungsanlagen und Blockheizkraftwerken

Kundmachungsorgan

LGBl. Nr. 82/2012

Typ

Kundmachung

§/Artikel/Anlage

Art. 7

Inkrafttretensdatum

04.11.2012

Außerkrafttretensdatum

Index

10 Bau- und Bodenrecht sowie Recht der Technik (B)
10/20 Brand- und Katastrophenschutz, Energierecht

Text

Artikel 7

Prüfbericht und Bestätigungen

  1. Absatz einsDer Nachweis der Einhaltung der Emissionsgrenzwerte gemäß Artikel 4 und der Wirkungsgradanforderungen gemäß Artikel 5, ist, soweit die Absatz 2 bis 4 nicht anderes bestimmen, durch einen Prüfbericht einer zugelassenen Stelle zu erbringen. Der Prüfbericht hat eine zusammenfassende Beurteilung zu enthalten, ob die Kleinfeuerung die Anforderungen erfüllt. Bei Serienprodukten genügt der Nachweis für ein Erzeugnis dieser Serie.
  2. Absatz 2Für Zentralheizgeräte, Niedertemperatur-Zentralheizgeräte und Brennwertgeräte mit flüssigen und gasförmigen Brennstoffen und einer Nennwärmeleistung von 4 bis 400 kW ist der Nachweis der Einhaltung der Wirkungsgrade durch einen Konformitätsnachweis und das CE-Kennzeichen entsprechend der Richtlinie 92/42/EWG zu erbringen.
  3. Absatz 3Für ortsfest gesetzte Öfen und Herde gilt der Nachweis der Einhaltung der Emissionsgrenzwerte und der Wirkungsgradanforderungen als erbracht, wenn derjenige, der die Kleinfeuerung in Verkehr bringt, in der technischen Dokumentation bestätigt, dass die dafür maßgeblichen Abmessungen und Ausführungen mit einem Ofen oder Herd übereinstimmen, für den bereits ein positiver Prüfbericht vorliegt.
  4. Absatz 4Für ortsfest gesetzte Öfen und Herde, für die keine Bestätigung gemäß Absatz 3, erfolgen kann, gilt der Nachweis als erbracht, wenn derjenige, der die Feuerungsanlage in Verkehr bringt, unter Zugrundelegung der Ofenberechnung und des Bauplanes des Ofens oder Herdes in der technischen Dokumentation bestätigt, dass der ortsfest gesetzte Ofen oder Herd einer für die Planung und den Bau solcher Öfen oder Herde als geeignet anerkannten Richtlinie entspricht. Eine solche Richtlinie gilt als geeignet anerkannt, wenn durch zugelassene Stellen durchgeführte diesbezügliche Untersuchungen ergeben haben, dass entsprechend dieser Richtlinie geplante und gesetzte Öfen oder Herde die Anforderungen erfüllen.

Schlagworte

Art. 15a B-VG, Feuer, Kleinfeuerungen, Überprüfung, Heizung, heizen, Feuerungsanlagen, Blockheizkraftwerk, Blockheizkraftwerke, Emissionsgrenzwerte, Emissionen

Im RIS seit

25.04.2014

Zuletzt aktualisiert am

21.05.2014

Gesetzesnummer

20000005

Dokumentnummer

LWI40000037

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/lgbl/WI/2012/82/A7/LWI40000037