Landesrecht konsolidiert Vorarlberg: Sozialleistungsverordnung – SLV § 15, tagesaktuelle Fassung

Sozialleistungsverordnung – SLV § 15

Kurztitel

Sozialleistungsverordnung – SLV

Kundmachungsorgan

LGBl.Nr. 16/2021 zuletzt geändert durch LGBl.Nr. 4/2023

Typ

V

§/Artikel/Anlage

§ 15

Inkrafttretensdatum

01.01.2023

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

SLV

Index

51 Sozialwesen

Text

Paragraph 15 *,)
Nichtberücksichtigung von eigenen Mitteln und Leistungen Dritter

  1. Absatz einsBei der Bemessung von Sachleistungen gemäß Paragraph 37, Absatz eins, SLG sind neben den gemäß Paragraph 40, Absatz eins, SLG i.V.m. Paragraph 8, SLG nicht zu berücksichtigenden eigenen Mitteln und Leistungen Dritter folgende weitere eigene Mittel und Leistungen Dritter nicht zu berücksichtigen:
    1. Litera a
      Leistungen des Sozialentschädigungsrechtes (sofern es sich nicht um einkommensabhängige Rentenleistungen mit Sozialhilfecharakter handelt) sowie sonstige Entschädigungsleistungen für Opfer von Gewalt;
    2. Litera b
      Pflegegeld im Ausmaß von 10 % des Pflegegeldes der Stufe 3;
    3. Litera c
      20 % einer Rente, einer Pension, eines Ruhe- oder eines Versorgungsgenusses nach gesetzlichen Vorschriften zuzüglich allfälliger Sonderzahlungen;
    4. Litera d
      von einem Erwerbseinkommen oder einem Folgeeinkommen aus einer Erwerbstätigkeit, mit Ausnahme der Einkünfte nach Litera c,, ein Betrag von 16 % des Netto-Ausgleichszulagenrichtsatzes für Alleinstehende als Taschengeld zur Abdeckung kleinerer persönlicher Bedürfnisse; vom nach Abzug des Taschengeldes verbleibenden Einkommen ein Betrag von 50 %, der nachweislich für begünstigte Zwecke im Sinne einer nachhaltigen Verselbstständigung einzusetzen ist;
    5. Litera e
      Mittel, die nachweislich zur Erfüllung gesetzlicher Unterhaltsverpflichtungen der hilfsbedürftigen Person verwendet werden;
    6. Litera f
      der regionale Klimabonus nach Paragraph 2, des Klimabonusgesetzes;
    7. Litera g
      bei hilfsbedürftigen Personen, die in einer stationären Betreuungseinrichtung unterstützt werden, zudem ein kleines Eigenheim (Eigentumswohnung), das dem Ehepartner oder der Ehepartnerin, dem eingetragenen Partner oder der eingetragenen Partnerin oder einem Kind der hilfsbedürftigen Person zur Deckung des unmittelbaren Wohnbedarfs dient, sowie vom Vermögen weiters ein Betrag von 10.000 Euro, welcher im Falle des Todes zur Bestreitung der Todfallskosten einzusetzen ist.
  2. Absatz 2Bei der Bemessung von Geld- und Sachleistungen zur Unterstützung bei Krankheit, Schwangerschaft und Entbindung gemäß Paragraph 37, Absatz 2, SLG gelten die Ausnahmen von der Berücksichtigung von eigenen Mitteln und Leistungen Dritter gemäß Paragraph 7, Absatz 2, sinngemäß. Bei der Bemessung von Geld- und Sachleistungen in besonderen Lebenslagen gemäß Paragraph 37, Absatz 2, SLG gelten die Ausnahmen von der Berücksichtigung von eigenen Mitteln und Leistungen Dritter gemäß Paragraph 8, Absatz eins, Litera a und Absatz 2, sinngemäß.

*) Fassung LGBl.Nr. 47/2021, 75/2022, 4/2023

Im RIS seit

02.02.2023

Zuletzt aktualisiert am

22.03.2023

Gesetzesnummer

20001631

Dokumentnummer

LVB40043241

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/lgbl/VO/2021/16/P15/LVB40043241