(2)Absatz 2Bei der Bemessung von Geld- und Sachleistungen zur Unterstützung bei Krankheit, Schwangerschaft und Entbindung gemäß § 37 Abs. 2 SLG gelten die Ausnahmen von der Berücksichtigung von eigenen Mitteln und Leistungen Dritter gemäß § 7 Abs. 2 sinngemäß. Bei der Bemessung von Geld- und Sachleistungen in besonderen Lebenslagen gemäß § 37 Abs. 2 SLG gelten die Ausnahmen von der Berücksichtigung von eigenen Mitteln und Leistungen Dritter gemäß § 8 Abs. 1 lit. a und Abs. 2 sinngemäß.Bei der Bemessung von Geld- und Sachleistungen zur Unterstützung bei Krankheit, Schwangerschaft und Entbindung gemäß Paragraph 37, Absatz 2, SLG gelten die Ausnahmen von der Berücksichtigung von eigenen Mitteln und Leistungen Dritter gemäß Paragraph 7, Absatz 2, sinngemäß. Bei der Bemessung von Geld- und Sachleistungen in besonderen Lebenslagen gemäß Paragraph 37, Absatz 2, SLG gelten die Ausnahmen von der Berücksichtigung von eigenen Mitteln und Leistungen Dritter gemäß Paragraph 8, Absatz eins, Litera a und Absatz 2, sinngemäß.