§ 28*)Paragraph 28 *,)
Berücksichtigung von eigenen Mitteln und Leistungen Dritter
Die §§ 7 und 8 über die Berücksichtigung und die Ausnahmen von der Berücksichtigung von eigenen Mitteln und Leistungen Dritter gelten sinngemäß mit der Maßgabe, dass einschlägige Festlegungen des Bund-Länder-Koordinationsrates nach der Grundversorgungsvereinbarung – Art. 15a B-VG zu beachten sind.Die Paragraphen 7 und 8 über die Berücksichtigung und die Ausnahmen von der Berücksichtigung von eigenen Mitteln und Leistungen Dritter gelten sinngemäß mit der Maßgabe, dass einschlägige Festlegungen des Bund-Länder-Koordinationsrates nach der Grundversorgungsvereinbarung – Artikel 15 a, B-VG zu beachten sind.
*) Fassung LGBl.Nr. 43/2021