(1) Leistungen der Grundversorgung sind hilfs- und schutzbedürftigen Fremden zu gewähren, die zur Zielgruppe der Grundversorgungsvereinbarung – Art. 15a B-VG zählen. Subsidiär schutzberechtigte Personen unterliegen allerdings nicht dem Anwendungsbereich dieses Abschnittes, sondern des 2. Abschnittes (Sozialhilfe).