Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Kurztitel
Schulbauverordnung
Kundmachungsorgan
BDVBl. Nr. 8/2020
§/Artikel/Anlage
§ 12
Inkrafttretensdatum
14.09.2020
Außerkrafttretensdatum
Index
30 Schulwesen
Text
§ 12
Toiletten Paragraph 12 <, b, r, /, >, T, o, i, l, e, t, t, e, n,
(1)Absatz einsFür die Klassen ist die erforderliche Anzahl von Toiletten vorzusehen. Für je 40 Knaben sind mindestens zwei Urinale und eine Sitztoilette, für je 20 Mädchen ist mindestens eine Sitztoilette vorzusehen. Die Trennwände zwischen den Toiletten für Knaben und Mädchen müssen geschlossen bis zur Decke reichen. Im Übrigen können die Trennwände bis zu 10 cm Abstand zum Fußboden und bis zu 20 cm zur Decke aufweisen. Die WC-Türen müssen notfalls von außen zu öffnen sein.
(2)Absatz 2Je Schule ist mindestens ein Toilettenraum für Rollstuhlbenützer und Rollstuhlbenützerinnen vorzusehen.
(3)Absatz 3Die Waschgelegenheiten in den Vorräumen sind mit Seifenspendern und Vorrichtungen zum Trocknen der Hände entsprechend den hygienischen Erfordernissen auszustatten.
(4)Absatz 4Die Wände der Toiletten und Vorräume sind bis zu einer Höhe von 2 m mit Fliesen oder einem abwaschbaren Belag zu versehen.
(5)Absatz 5Hinsichtlich der Toiletten für Lehrpersonen sind die Bestimmungen der Bundes-Arbeitsstättenverordnung anzuwenden.
Im RIS seit
01.10.2020
Zuletzt aktualisiert am
19.08.2025
Gesetzesnummer
20001611
Dokumentnummer
LVB40041109