Landesrecht konsolidiert Vorarlberg: Schulbauverordnung § 12, Fassung vom 23.09.2025

Schulbauverordnung § 12

Kurztitel

Schulbauverordnung

Kundmachungsorgan

BDVBl. Nr. 8/2020

Typ

V

§/Artikel/Anlage

§ 12

Inkrafttretensdatum

14.09.2020

Außerkrafttretensdatum

Index

30 Schulwesen

Text

Paragraph 12 <, b, r, /, >, T, o, i, l, e, t, t, e, n,

  1. Absatz einsFür die Klassen ist die erforderliche Anzahl von Toiletten vorzusehen. Für je 40 Knaben sind mindestens zwei Urinale und eine Sitztoilette, für je 20 Mädchen ist mindestens eine Sitztoilette vorzusehen. Die Trennwände zwischen den Toiletten für Knaben und Mädchen müssen geschlossen bis zur Decke reichen. Im Übrigen können die Trennwände bis zu 10 cm Abstand zum Fußboden und bis zu 20 cm zur Decke aufweisen. Die WC-Türen müssen notfalls von außen zu öffnen sein.
  2. Absatz 2Je Schule ist mindestens ein Toilettenraum für Rollstuhlbenützer und Rollstuhlbenützerinnen vorzusehen.
  3. Absatz 3Die Waschgelegenheiten in den Vorräumen sind mit Seifenspendern und Vorrichtungen zum Trocknen der Hände entsprechend den hygienischen Erfordernissen auszustatten.
  4. Absatz 4Die Wände der Toiletten und Vorräume sind bis zu einer Höhe von 2 m mit Fliesen oder einem abwaschbaren Belag zu versehen.
  5. Absatz 5Hinsichtlich der Toiletten für Lehrpersonen sind die Bestimmungen der Bundes-Arbeitsstättenverordnung anzuwenden.

Im RIS seit

01.10.2020

Zuletzt aktualisiert am

19.08.2025

Gesetzesnummer

20001611

Dokumentnummer

LVB40041109

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bdvbl/VO/2020/8/P12/LVB40041109