Landesrecht konsolidiert Vorarlberg: Raumplanungsgesetz § 18, Fassung vom 06.07.2019

Raumplanungsgesetz § 18

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Raumplanungsgesetz

Kundmachungsorgan

LGBl.Nr. 39/1996 zuletzt geändert durch LGBl.Nr. 28/2011

Typ

LG

§/Artikel/Anlage

§ 18

Inkrafttretensdatum

07.08.1996

Außerkrafttretensdatum

07.12.2023

Abkürzung

RPG

Index

90 Raumplanung

Text

Paragraph 18 *,)
Freiflächen

  1. Absatz einsAlle Flächen, die nicht als Bauflächen, Bauerwartungsflächen oder Verkehrsflächen gewidmet sind, sind Freiflächen.
  2. Absatz 2Die Freiflächen sind nach Erfordernis und Zweckmäßigkeit als Landwirtschaftsgebiet, Sondergebiet oder Freihaltegebiet zu widmen.
  3. Absatz 3In Landwirtschaftsgebieten ist die Errichtung von Gebäuden und Anlagen zulässig, soweit dies für die bodenabhängige land- und forstwirtschaftliche Nutzung einschließlich der dazu gehörenden erforderlichen Wohnräume und Wohngebäude und für Nebengewerbe der Land- und Forstwirtschaft sowie die häusliche Nebenbeschäftigung notwendig ist.
  4. Absatz 4Als Sondergebiete können Flächen festgelegt werden, auf denen Gebäude und Anlagen errichtet werden dürfen, die ihrer Zweckwidmung nach an einen bestimmten Standort gebunden sind oder sich an einem bestimmten Standort besonders eignen, wie z.B. Flächen für Kleingärten, gewerbliche Gärtnereien, Kinderspielplätze, Erholungs- und Sportanlagen, Campingplätze, Ausflugsgasthöfe, Schutzhütten, Steinbrüche, Kiesgruben, Anlagen zur Fassung von Quell- sowie zur Entnahme von Grundwasser, Schießstätten und Sprengmittellager. Der vorgesehene Verwendungszweck ist in der Widmung anzuführen.
  5. Absatz 5Als Freihaltegebiete sind Freiflächen festzulegen, die im öffentlichen Interesse, insbesondere zum Schutz des Landschafts- und Ortsbildes oder wegen der natürlichen Verhältnisse (Grundwasserstand, Bodenbeschaffenheit, Lawinen-, Hochwasser-, Vermurungs-, Steinschlag- und Rutschgefahr usw.) von einer Bebauung freizuhalten sind. Alle Freiflächen, die nicht als Landwirtschaftsgebiete oder Sondergebiete gewidmet sind, sind Freihaltegebiete. Auf Waldflächen ist die Errichtung von Gebäuden und Anlagen zulässig, soweit dies für forstwirtschaftliche Zwecke notwendig ist.

*) Fassung LGBl.Nr. 28/2011

Im RIS seit

14.12.2015

Zuletzt aktualisiert am

07.12.2023

Gesetzesnummer

20000653

Dokumentnummer

LVB40009081

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/lgbl/VO/1996/39/P18/LVB40009081