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Landesrecht konsolidiert Vorarlberg: Fischereiverordnung § 7, tagesaktuelle Fassung
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D)
Fischereiverordnung § 7
Gesamte Rechtsvorschrift
heute
/
anderes Datum
§ 6 am 07.11.2025
§ 8 am 07.11.2025
Alle Fassungen
§ 7 heute
§ 7 gültig ab 01.01.2024
zuletzt geändert durch LGBl.Nr. 73/2023
§ 7 gültig von 01.01.2017 bis 31.12.2023
zuletzt geändert durch LGBl.Nr. 102/2016
§ 7 gültig von 01.09.2001 bis 31.12.2016
Begleitende Dokumente
Hauptdokument
Kurztitel
Fischereiverordnung
Kundmachungsorgan
LGBl.Nr. 36/2001
zuletzt geändert durch
LGBl.Nr. 73/2023
Typ
V
§/Artikel/Anlage
§ 7
Inkrafttretensdatum
01.01.2024
Außerkrafttretensdatum
Abkürzung
FiVO
Index
72 Jagd und Fischerei
Text
2. Abschnitt
Vorschriften für die Ausübung der Fischerei
1. Unterabschnitt
Fanggeräte und deren Anwendung
§ 7*)
Weidgerechtes Verhalten
Paragraph 7 *,)
Weidgerechtes Verhalten
(1)
Absatz eins
Das Angelgerät ist beim Fischen durch den Fischereiausübenden ständig zu beaufsichtigen. Das Reißen (Schlenzen oder Schränzen) ist untersagt.
(2)
Absatz 2
Untermaßige oder während der Schonzeit gefangene Fische oder populationsbiologisch bedeutende große Laichtiere sind sorgfältig vom Angelhaken zu lösen und unverzüglich ins Gewässer zurückzusetzen. Sollte ein sorgfältiges Lösen vom Angelhaken nicht möglich sein, so ist die Schnur auf der Höhe des Maules abzuschneiden und der Fisch sodann schonend ins Wasser zurückzusetzen.
(3)
Absatz 3
Fische, die sich der Fischer angeeignet hat, sind unmittelbar nach dem Fang auf möglichst schmerzlose und rasch wirksame Art zu töten. Das Hältern von gefangenen Fischen in Setzkeschern und dergleichen ist nicht zulässig.
(4)
Absatz 4
Wenn in der Anlage 2 genannte Fische, für die weder Schonzeit noch Mindestmaß festgelegt sind, gefangen worden sind, dürfen diese ungeachtet der Fangmethode nicht in das Gewässer zurückgesetzt werden.
*) Fassung
LGBl.Nr. 102/2016
,
73/2023
Im RIS seit
27.12.2023
Zuletzt aktualisiert am
27.12.2023
Gesetzesnummer
20000572
Dokumentnummer
LVB40043774
European Legislation Identifier (ELI)
https://ris.bka.gv.at/eli/lgbl/VO/2001/36/P7/LVB40043774