Landesrecht konsolidiert Vorarlberg: Fischereiverordnung § 5, tagesaktuelle Fassung

Fischereiverordnung § 5

Kurztitel

Fischereiverordnung

Kundmachungsorgan

LGBl.Nr. 36/2001 zuletzt geändert durch LGBl.Nr. 102/2016

Typ

V

§/Artikel/Anlage

§ 5

Inkrafttretensdatum

01.01.2017

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

FiVO

Index

72 Jagd und Fischerei

Text

Paragraph 5 *,)
Gemeinsame Bestimmungen

  1. Absatz einsDer Fischereiverband für das Land Vorarlberg hat Ausbildungskurse bzw. Unterweisungen für den Erwerb der fachlichen Eignungen nach den Paragraphen eins,, 2, 3 und 4 durchzuführen und den Prüfungsbetrieb zu organisieren.
  2. Absatz 2Die Beurteilung der Prüfungen erfolgt auf „bestanden“ oder „nicht bestanden“. Bewerbern, die die Prüfung bestanden haben, ist vom Fischereiverband für das Land Vorarlberg ein Zeugnis über die Prüfung auszustellen.
  3. Absatz 3Personen gelten auch im Sinne der Paragraphen eins,, 2 und 3 als fachlich geeignet, wenn sie nachweisen, dass sie die notwendigen Kenntnisse durch eine einschlägige Berufsausbildung erworben haben.
  4. Absatz 4Der Nachweis einer in einem anderen Land erworbenen, den Paragraphen 2 und 4 vergleichbaren fachlichen Eignung befreit von der Verpflichtung, sich einer Bewirtschafterprüfung zu unterziehen oder an einem einschlägigen Kurs über die Elektrofischerei teilzunehmen.

*) Fassung LGBl.Nr. 102/2016

Im RIS seit

14.12.2016

Zuletzt aktualisiert am

22.12.2022

Gesetzesnummer

20000572

Dokumentnummer

LVB40026635

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/lgbl/VO/2001/36/P5/LVB40026635