Landesrecht konsolidiert Vorarlberg: Fischereiverordnung § 1, tagesaktuelle Fassung

Fischereiverordnung § 1

Kurztitel

Fischereiverordnung

Kundmachungsorgan

LGBl.Nr. 36/2001 zuletzt geändert durch LGBl.Nr. 80/2021

Typ

V

§/Artikel/Anlage

§ 1

Inkrafttretensdatum

01.01.2022

Außerkrafttretensdatum

31.12.2025

Abkürzung

FiVO

Index

72 Jagd und Fischerei

Text

1. Abschnitt
Fachliche Eignungen

Paragraph eins *,)
Fachliche Eignung zur Ausübung des Fischfanges

  1. Absatz einsZur Ausübung des Fischfanges fachlich geeignet ist, wer
    1. Litera a
      die Vorarlberger Fischerprüfung erfolgreich abgelegt hat, oder
    2. Litera b
      eine in einem anderen Bundesland, in einem anderen Mitgliedsstaat der Europäischen Union oder des Europäischen Wirtschaftsraumes oder in der Schweiz mit Erfolg abgelegte Fischerprüfung nachweisen kann, soweit diese im Wesentlichen mit der Vorarlberger Fischerprüfung gleichwertig ist, oder
    3. Litera c
      die Fischereifacharbeiterprüfung erfolgreich abgeschlossen hat, oder
    4. Litera d
      eine gemäß Absatz 7, als gleichwertig zur Fischerprüfung anerkannte Ausbildung absolviert hat, oder
    5. Litera e
      eine in einem anderen Bundesland oder Staat nach Litera b, mit Erfolg abgelegte Fischerprüfung nachweisen kann, die nicht im Wesentlichen mit der Vorarlberger Fischerprüfung gleichwertig ist, und eine Eignungsprüfung nach Absatz 6, nachweislich erfolgreich abgelegt hat.
  2. Absatz 2Personen, die das 16. Lebensjahr noch nicht vollendet haben und Personen mit Behinderung gelten für den Fischfang auch dann als fachlich geeignet, wenn sie in den Grundzügen zur Ausübung des Fischfanges unterwiesen wurden. Die Unterweisung hat die in Absatz 3, angeführten Themenbereiche zu beinhalten.
  3. Absatz 3Prüfungsgegenstände der Vorarlberger Fischerprüfung sind Fischkunde, Gewässerkunde, Gerätekunde und Fangtechnik, Fischhege, Weidgerechtigkeit und Tierschutz, Natur- und Umweltschutz sowie einschlägige fischereirechtliche Vorschriften, soweit sie für die ordnungsgemäße Ausübung des Fischfanges notwendig sind.
  4. Absatz 4Der Fischereiverband für das Land Vorarlberg wird mit der Durchführung von Ausbildungskursen bzw. Unterweisungen und mit der Abnahme der Vorarlberger Fischerprüfung sowie der Eignungsprüfung zum Nachweis der für die Angelfischerei erforderlichen fachlichen Eignung betraut.
  5. Absatz 5Als im Wesentlichen gleichwertig mit der Vorarlberger Fischerprüfung sind jedenfalls die Fischerprüfungen anderer Bundesländer und Staaten nach Absatz eins, Litera b, anzusehen, die in der Anlage 3 angeführt sind.
  6. Absatz 6Bestehen wesentliche Unterschiede zwischen der Fischerprüfung anderer Bundesländer und Staaten nach Absatz eins, Litera b und der Vorarlberger Fischerprüfung, so können diese durch erfolgreiche Ablegung einer Eignungsprüfung ausgeglichen werden. Die Eignungsprüfung ist beim Fischereiverband für das Land Vorarlberg abzulegen.
  7. Absatz 7Die Landesregierung hat auf Antrag mit Bescheid Ausbildungsnachweise als Ersatz für die Fischerprüfung anzuerkennen sind, soweit sie im Wesentlichen gleichwertig sind.

*) Fassung LGBl.Nr. 102/2016, 80/2021

Im RIS seit

22.12.2021

Zuletzt aktualisiert am

30.10.2025

Gesetzesnummer

20000572

Dokumentnummer

LVB40041954

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/lgbl/VO/2001/36/P1/LVB40041954