eine in einem anderen Bundesland oder Staat nach lit. b mit Erfolg abgelegte Fischerprüfung nachweisen kann, die nicht im Wesentlichen mit der Vorarlberger Fischerprüfung gleichwertig ist, und eine Eignungsprüfung nach Abs. 6 nachweislich erfolgreich abgelegt hat.eine in einem anderen Bundesland oder Staat nach Litera b, mit Erfolg abgelegte Fischerprüfung nachweisen kann, die nicht im Wesentlichen mit der Vorarlberger Fischerprüfung gleichwertig ist, und eine Eignungsprüfung nach Absatz 6, nachweislich erfolgreich abgelegt hat.