(3)Absatz 3,Personen gelten auch im Sinne der §§ 1, 2 und 3 als fachlich geeignet, wenn sie nachweisen, dass sie die notwendigen Kenntnisse durch eine einschlägige Berufsausbildung erworben haben.Personen gelten auch im Sinne der Paragraphen eins, 2 und 3 als fachlich geeignet, wenn sie nachweisen, dass sie die notwendigen Kenntnisse durch eine einschlägige Berufsausbildung erworben haben.