(1)Absatz einsFür betriebliche Maßnahmen in Fischzuchtanlagen und Angelteichen sind anerkannte Fischzuchtmethoden sowie die Verwendung von Netzen und elektrischen Fangvorrichtungen unter Anwendung der §§ 4 Abs. 1 und 10 Abs. 2 zugelassen.Für betriebliche Maßnahmen in Fischzuchtanlagen und Angelteichen sind anerkannte Fischzuchtmethoden sowie die Verwendung von Netzen und elektrischen Fangvorrichtungen unter Anwendung der Paragraphen 4, Absatz eins und 10 Absatz 2, zugelassen.