Landesrecht konsolidiert Vorarlberg: Fischereiverordnung § 9, Fassung vom 07.11.2025

Fischereiverordnung § 9

Kurztitel

Fischereiverordnung

Kundmachungsorgan

LGBl.Nr. 36/2001 zuletzt geändert durch LGBl.Nr. 87/2014

Typ

V

§/Artikel/Anlage

§ 9

Inkrafttretensdatum

24.12.2014

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

FiVO

Index

72 Jagd und Fischerei

Text

Paragraph 9 *,)
Köderfischfang

  1. Absatz einsDer Fang von Köderfischen ist nur für den Eigengebrauch zulässig. Es dürfen nur solche Fischarten gefangen werden, für die keine Schonzeiten und keine Mindestmaße festgelegt sind.
  2. Absatz 2Köderfische dürfen nur in den Gewässern gefangen werden, in denen sie als tote Köder wieder Verwendung finden. Ausgenommen davon sind die im Handel erhältlichen und konservierten Köderfische.
  3. Absatz 3Der Fang von Köderfischen ist nur mit der Angelrute oder mit einer bezeichneten, höchstens 10 Liter fassenden Köderflasche bzw. Köderreuse, zulässig.

*) Fassung LGBl.Nr. 87/2014

Im RIS seit

15.12.2015

Zuletzt aktualisiert am

22.12.2022

Gesetzesnummer

20000572

Dokumentnummer

LVB40007549

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/lgbl/VO/2001/36/P9/LVB40007549