Landesrecht konsolidiert Vorarlberg: Fischereiverordnung § 8, Fassung vom 07.11.2025

Fischereiverordnung § 8

Kurztitel

Fischereiverordnung

Kundmachungsorgan

LGBl.Nr. 36/2001 zuletzt geändert durch LGBl.Nr. 87/2014

Typ

V

§/Artikel/Anlage

§ 8

Inkrafttretensdatum

24.12.2014

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

FiVO

Index

72 Jagd und Fischerei

Text

Paragraph 8 *,)
Zugelassene Fanggeräte

  1. Absatz einsDer Fischfang darf in Fließgewässern nur mit einer Angelrute, in stehenden Gewässern mit zwei Angelruten ausgeübt werden. In Fließgewässern der Forellen- und Äschenregion ist die stationäre Grundangelfischerei verboten.
  2. Absatz 2Zugelassen sind Einerhaken mit oder ohne Widerhaken sowie Zwei- oder Dreiangel ohne Widerhaken. Ein Angelgerät darf bei Verwendung eines natürlichen Köders nur eine, bei Verwendung künstlicher Köder höchstens drei Anbissstellen aufweisen. Eine Kombination von natürlichem und künstlichem Köder ist untersagt. Lebende Fische und Fischlaich sind als Köder nicht gestattet.
  3. Absatz 3Im Alpenrhein ist vom 1. Oktober bis 31. Jänner die Verwendung von Spinner, Blinker, Löffel, Wobbler, Jigs und Fischen als Köder verboten.
  4. Absatz 4Edelkrebse dürfen nur in Baggerseen und Weihern gefangen werden. Als Fanggeräte dürfen nur Krebsreusen und Krebsteller verwendet werden.

*) Fassung LGBl.Nr. 87/2014

Im RIS seit

15.12.2015

Zuletzt aktualisiert am

22.12.2022

Gesetzesnummer

20000572

Dokumentnummer

LVB40007548

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/lgbl/VO/2001/36/P8/LVB40007548