allenfalls das Kalenderjahr, mit dessen Ablauf der Fischerausweis gemäß § 14 Abs. 1 des Fischereigesetzes seine Gültigkeit verliert, und allenfalls das Kalenderjahr, mit dessen Ablauf der Fischerausweis gemäß Paragraph 14, Absatz eins, des Fischereigesetzes seine Gültigkeit verliert, und