Landesrecht konsolidiert Vorarlberg: Fischereiverordnung § 11, Fassung vom 07.11.2025

Fischereiverordnung § 11

Kurztitel

Fischereiverordnung

Kundmachungsorgan

LGBl.Nr. 36/2001 zuletzt geändert durch LGBl.Nr. 87/2014

Typ

V

§/Artikel/Anlage

§ 11

Inkrafttretensdatum

24.12.2014

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

FiVO

Index

72 Jagd und Fischerei

Text

Paragraph 11 *,)
Laichfischfang

  1. Absatz einsDer Laichfischfang auf Fische, die den Vorschriften über Schonzeiten und Mindestmaße gemäß Paragraph 14, unterliegen, ist nicht gestattet. Davon ausgenommen ist der Laichfischfang auf Bachforellen und Äschen. Im Rahmen des Laichfischfanges finden auf die zwei genannten Fischarten Schonzeiten und Mindestmaße gemäß Paragraph 14, keine Anwendung.
  2. Absatz 2Bei der künstlichen Fischzucht von Bachforellen und Äschen muss eine einwandfreie Durchführung des Laichfischfanges und eine sachgemäße Behandlung des Eimaterials gewährleistet sein.
  3. Absatz 3Nach der Gewinnung des Fortpflanzungsgutes sind die Laichtiere sorgfältig ins Ursprungsgewässer zurückzusetzen. Gefangene, noch nicht laichreife Fische dürfen nicht länger als bis zu drei Wochen nach dem Fang gehältert werden.

*) Fassung LGBl.Nr. 87/2014

Im RIS seit

15.12.2015

Zuletzt aktualisiert am

22.12.2022

Gesetzesnummer

20000572

Dokumentnummer

LVB40007551

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/lgbl/VO/2001/36/P11/LVB40007551