Landesrecht konsolidiert Vorarlberg: Fischereigesetz § 30, tagesaktuelle Fassung

Fischereigesetz § 30

Kurztitel

Fischereigesetz

Kundmachungsorgan

LGBl.Nr. 47/2000 zuletzt geändert durch LGBl.Nr. 12/2026

Typ

LG

§/Artikel/Anlage

§ 30

Inkrafttretensdatum

20.02.2026

Außerkrafttretensdatum

Index

72 Jagd und Fischerei

Text

Paragraph 30 *,), Strafbestimmungen

  1. Absatz eins,Eine Verwaltungsübertretung begeht, wer
    1. Litera a
      das Fischereirevier weder selbst bewirtschaftet noch an eine geeignete Person verpachtet (Paragraph 8, Absatz eins und 2),
    2. Litera b
      es entgegen dem Paragraph 9, Absatz eins bis 3 unterlässt, einen geeigneten Fischereiverwalter zu bestellen oder diesen abzuberufen,
    3. Litera c
      den Fischfang ohne die erforderliche Berechtigung nach Paragraph 12, Absatz eins, ausübt,
    4. Litera d
      entgegen dem Paragraph 12, Absatz 2, oder 3 eine Erlaubnis erteilt,
    5. Litera e
      entgegen dem Paragraph 16, Fische aussetzt,
    6. Litera f
      entgegen dem Paragraph 18, in Hochgebirgsseen die Fischerei ausübt,
    7. Litera g
      seinen Pflichten nach Paragraph 19, Absatz 2, nicht nachkommt,
    8. Litera h
      es entgegen den Paragraphen 20 und 21 Absatz eins und 2 unterlässt, einen Fischereiaufseher zu bestellen,
    9. Litera i
      der Pflicht, seine Identität und seine Berechtigung zur Ausübung des Fischfangs nach Paragraph 22, Absatz 3, Litera b, nachzuweisen, oder einer Aufforderung nach Paragraph 22, Absatz 4, nicht nachkommt,
    10. Litera j
      eine Überprüfung nach Paragraph 22, Absatz 3, Litera b, oder eine Durchsuchung nach Paragraph 22, Absatz 3, Litera c, nicht duldet,
    11. Litera k
      die in Entscheidungen, welche aufgrund dieses Gesetzes oder aufgrund dieses Gesetzes erlassener Verordnungen ergangen sind, enthaltenen Verfügungen nicht befolgt,
    12. Litera l
      seinen Pflichten nach Paragraphen 8, Absatz 4, erster Satz, 9 Absatz 5, 10, Absatz 3, 12, Absatz 4, oder 5, 14 Absatz 4, zweiter Satz sowie 21 Absatz 3, letzter Satz und 4 nicht nachkommt,
    13. Litera m
      die in Verordnungen, die aufgrund dieses Gesetzes erlassen worden sind, enthaltenen Gebote oder Verbote nicht befolgt.
  2. Absatz 2,Übertretungen nach Absatz eins, Litera a bis k sind von der Bezirkshauptmannschaft mit einer Geldstrafe bis zu 5.000 Euro zu bestrafen.
  3. Absatz 3,Übertretungen nach Absatz eins, Litera l und m sind von der Bezirkshauptmannschaft mit einer Geldstrafe bis zu 1.000 Euro zu bestrafen.
  4. Absatz 4,Gegenstände, die von einer Verwaltungsübertretung nach Absatz eins, Litera c, oder m herrühren oder hiezu benützt wurden, können für verfallen erklärt werden.
  5. Absatz 5,Der Versuch ist strafbar.

*) Fassung LGBl.Nr. 44 aus 2013,, 80 aus 2016,, 12/2026

Im RIS seit

19.02.2026

Zuletzt aktualisiert am

19.02.2026

Gesetzesnummer

20000571

Dokumentnummer

LVB40045598

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/lgbl/VO/2000/47/P30/LVB40045598