(2)Absatz 2Die Fischerei ist so auszuüben, dass sie das Leben und die Gesundheit von Menschen nicht gefährdet, Sachen nicht beschädigt, ein standortgerechter, artenreicher und gesunder Fischbestand einschließlich seiner Lebensgrundlagen erhalten und den Grundsätzen des Naturschutzes entsprochen wird. Insbesondere ist die Fischerei, soweit Fischarten nach Art. 14 der Richtlinie 92/43/EWG zur Erhaltung der natürlichen Lebensräume sowie der wildlebenden Tiere und Pflanzen („FFH-Richtlinie“) geschützt sind, auf ein Ausmaß zu beschränken, dass für diese Arten der günstige Erhaltungszustand im Sinne dieser Richtlinie gewahrt oder wiederhergestellt wird.Die Fischerei ist so auszuüben, dass sie das Leben und die Gesundheit von Menschen nicht gefährdet, Sachen nicht beschädigt, ein standortgerechter, artenreicher und gesunder Fischbestand einschließlich seiner Lebensgrundlagen erhalten und den Grundsätzen des Naturschutzes entsprochen wird. Insbesondere ist die Fischerei, soweit Fischarten nach Artikel 14, der Richtlinie 92/43/EWG zur Erhaltung der natürlichen Lebensräume sowie der wildlebenden Tiere und Pflanzen („FFH-Richtlinie“) geschützt sind, auf ein Ausmaß zu beschränken, dass für diese Arten der günstige Erhaltungszustand im Sinne dieser Richtlinie gewahrt oder wiederhergestellt wird.