Landesrecht konsolidiert Vorarlberg: Fischereigesetz § 15, tagesaktuelle Fassung

Fischereigesetz § 15

Kurztitel

Fischereigesetz

Kundmachungsorgan

LGBl.Nr. 47/2000 zuletzt geändert durch LGBl.Nr. 67/2019

Typ

LG

§/Artikel/Anlage

§ 15

Inkrafttretensdatum

04.09.2019

Außerkrafttretensdatum

Index

72 Jagd und Fischerei

Text

Paragraph 15 *,)Besondere fischereipolizeiliche Vorschriften

  1. Absatz einsDer Fischfang ist weidgerecht auszuüben. Er wird weidgerecht ausgeübt, wenn er
    1. Litera a
      den fischereikundlichen Erkenntnissen und den Grundsätzen des Tierschutzes entspricht und
    2. Litera b
      unter Verwendung allgemein als geeignet angesehener Fanggeräte, Fangvorrichtungen und Fangmittel und unter Anwendung allgemein als geeignet anerkannter Fangmethoden ausgeübt wird.
  2. Absatz 2Die Fischerei ist so auszuüben, dass sie das Leben und die Gesundheit von Menschen nicht gefährdet, Sachen nicht beschädigt, ein standortgerechter, artenreicher und gesunder Fischbestand einschließlich seiner Lebensgrundlagen erhalten und den Grundsätzen des Naturschutzes entsprochen wird. Insbesondere ist die Fischerei, soweit Fischarten nach Artikel 14, der Richtlinie 92/43/EWG zur Erhaltung der natürlichen Lebensräume sowie der wildlebenden Tiere und Pflanzen („FFH-Richtlinie“) geschützt sind, auf ein Ausmaß zu beschränken, dass für diese Arten der günstige Erhaltungszustand im Sinne dieser Richtlinie gewahrt oder wiederhergestellt wird.
  3. Absatz 3Die Landesregierung kann zur Durchführung der Bestimmungen der Absatz eins und 2 unter Beachtung der im Paragraph 2, festgelegten Ziele durch Verordnung insbesondere nähere Vorschriften erlassen über
    1. Litera a
      die Art, Beschaffenheit und Verwendung der Fischereigeräte, Fangvorrichtungen und Fangmittel sowie die Beschränkung der Anwendung bestimmter Fangmethoden;
    2. Litera b
      die Sorgfaltspflichten der Fischer beim Fang, beim Transport und bei der Hälterung;
    3. Litera c
      die Verwendung elektrischer Fangvorrichtungen;
    4. Litera d
      die Schonzeiten für die einzelnen Fischarten einschließlich des Verbotes oder der Beschränkung des Fischfangs während der Schonzeiten;
    5. Litera e
      den Schutz der Fischlaichplätze, des Fischlaichs, der Fischbrut und des Winterlagers der Fische, die Festsetzung von Schongebieten und die Art des Laichfischfanges;
    6. Litera f
      die Mindestfangmaße sowie die Behandlung untermaßiger oder während der Schonzeit gefangener Fische;
    7. Litera g
      die Fischereiruhezeiten;
    8. Litera h
      die Meldung der Fangergebnisse und Fischeinsätze;
    9. Litera i
      die Beseitigung von Fischereiabfällen;
    10. Litera j
      die Markierung von Fischen;
    11. Litera k
      die Anzeige von Fischsterben und übertragbaren Fischkrankheiten.
  4. Absatz 4In Verordnungen nach Absatz 3, kann festgelegt werden, dass für Zwecke der künstlichen Fischzucht, für wissenschaftliche Zwecke oder aus sonstigen besonders wichtigen Gründen durch Verordnung oder Bescheid der Behörde Ausnahmen von den Vorschriften nach Absatz 3, zugelassen werden können; insbesondere kann auch festgelegt werden, dass Ausnahmen im Hinblick auf eine nach Artikel 14, oder 15 der FFH-Richtlinie geschützte Art zugelassen werden können, soweit dies mit Artikel 16, dieser Richtlinie vereinbar ist. In der Verordnung ist zu berücksichtigen, dass die Ausnahmen den Grundsätzen des Absatz eins und 2 und dem ins Landesrecht umzusetzenden Recht der Europäischen Union nicht widersprechen dürfen.
  5. Absatz 5In einer Bewilligung nach Absatz 4, ist erforderlichenfalls durch Auflagen, Bedingungen und Befristungen sicherzustellen, dass die Bestimmungen der Absatz eins, oder 2 nicht verletzt werden.

*) Fassung LGBl.Nr. 67/2019

Im RIS seit

11.09.2019

Zuletzt aktualisiert am

11.09.2019

Gesetzesnummer

20000571

Dokumentnummer

LVB40038847