Landesrecht konsolidiert Vorarlberg: Fischereigesetz § 18, Fassung vom 24.01.2026

Fischereigesetz § 18

Kurztitel

Fischereigesetz

Kundmachungsorgan

LGBl.Nr. 47/2000

Typ

LG

§/Artikel/Anlage

§ 18

Inkrafttretensdatum

01.01.2001

Außerkrafttretensdatum

Index

72 Jagd und Fischerei

Text

Paragraph 18 S, c, h, u, t, z, von Hochgebirgsseen

  1. Absatz einsHochgebirgsseen sind stehende Gewässer mit einer Wasserfläche von mehr als 200 m² oberhalb einer Seehöhe von 1800 m.
  2. Absatz 2Die Ausübung der Fischerei ist in folgenden Hochgebirgsseen erlaubt: Alpsee, Brüllender See, Formarinsee, Gretscher See, Hochalpsee, Kessisee, Kopsstausee, Langer See, Lünersee, Oberer Alpguessee, Pfannsee, Scheidsee, Schwarzsee, Silvrettastausee, Spullersee, Sünser See, Tilisunasee, Tobelsee, Unterer Alpguessee, Vallülasee, Zeinissee und Zürsersee. In anderen Hochgebirgsseen ist sie verboten.
  3. Absatz 3Die Behörde kann vom Verbot nach Absatz 2, eine Ausnahmebewilligung erteilen, wenn, allenfalls unter Vorschreibung von Auflagen, Bedingungen oder Befristungen, sichergestellt ist, dass durch die Ausübung der Fischerei das Ziel der nachhaltigen Sicherung des standorttypischen Tier- und Pflanzenbestandes einschließlich seines Lebensraumes nicht gefährdet wird.

Im RIS seit

15.12.2015

Zuletzt aktualisiert am

13.01.2016

Gesetzesnummer

20000571

Dokumentnummer

LVB40007512