(2)Absatz 2Kommt der Bewirtschafter des Fischereireviers der Pflicht nach Abs. 1 nicht nach, so hat ihm die Behörde, erforderlichenfalls unter Vorschreibung von Auflagen, Bedingungen und Befristungen, durch Bescheid die erforderlichen Maßnahmen (z.B. Beschränkung der Ausgabe von Erlaubnissen oder der Ausübung des Fischfangs, Fischbesatz) vorzuschreiben.Kommt der Bewirtschafter des Fischereireviers der Pflicht nach Absatz eins, nicht nach, so hat ihm die Behörde, erforderlichenfalls unter Vorschreibung von Auflagen, Bedingungen und Befristungen, durch Bescheid die erforderlichen Maßnahmen (z.B. Beschränkung der Ausgabe von Erlaubnissen oder der Ausübung des Fischfangs, Fischbesatz) vorzuschreiben.