Landesrecht konsolidiert Vorarlberg: Fischereigesetz § 17, Fassung vom 07.11.2025

Fischereigesetz § 17

Kurztitel

Fischereigesetz

Kundmachungsorgan

LGBl.Nr. 47/2000 zuletzt geändert durch LGBl.Nr. 67/2019

Typ

LG

§/Artikel/Anlage

§ 17

Inkrafttretensdatum

04.09.2019

Außerkrafttretensdatum

Index

72 Jagd und Fischerei

Text

Paragraph 17 *,)Pflichten des Bewirtschafters des Fischereireviers

  1. Absatz einsDer Bewirtschafter des Fischereireviers hat das Fischereirevier nachhaltig zu bewirtschaften, sodass ein nach Art, Altersstufe und Bestandsgröße den ökologischen Verhältnissen des jeweiligen Fischgewässers entsprechender Fischbestand vorhanden ist. Soweit nicht besondere Verhältnisse Bewirtschaftungsmaßnahmen erfordern, gilt als nachhaltige Bewirtschaftung auch die Sorge dafür, dass die Fischerei nicht ausgeübt wird.
  2. Absatz 2Kommt der Bewirtschafter des Fischereireviers der Pflicht nach Absatz eins, nicht nach, so hat ihm die Behörde, erforderlichenfalls unter Vorschreibung von Auflagen, Bedingungen und Befristungen, durch Bescheid die erforderlichen Maßnahmen (z.B. Beschränkung der Ausgabe von Erlaubnissen oder der Ausübung des Fischfangs, Fischbesatz) vorzuschreiben.
  3. Absatz 3Die Behörde hat die Vorschreibungen nach Absatz 2, aufzuheben, wenn
    1. Litera a
      das Fischereirevier wieder entsprechend dem Absatz eins, bewirtschaftet wird oder
    2. Litera b
      ein Bewirtschaftungsplan vorgelegt wird, der eine nachhaltige Bewirtschaftung im Sinne des Absatz eins, vorsieht, und erwartet werden kann, dass das Fischereirevier entsprechend diesem Bewirtschaftungsplan bewirtschaftet wird.

*) Fassung LGBl.Nr. 67/2019

Im RIS seit

11.09.2019

Zuletzt aktualisiert am

11.09.2019

Gesetzesnummer

20000571

Dokumentnummer

LVB40038849