Landesrecht konsolidiert Vorarlberg: Fischereigesetz § 16, Fassung vom 07.11.2025

Fischereigesetz § 16

Kurztitel

Fischereigesetz

Kundmachungsorgan

LGBl.Nr. 47/2000 zuletzt geändert durch LGBl.Nr. 67/2019

Typ

LG

§/Artikel/Anlage

§ 16

Inkrafttretensdatum

04.09.2019

Außerkrafttretensdatum

Index

72 Jagd und Fischerei

Text

Paragraph 16 *,)
Aussetzen von Fischen

  1. Absatz einsFische dürfen nur ausgesetzt werden, wenn eine Beeinträchtigung des Naturhaushaltes nicht zu erwarten ist. Ein ökologisch vertretbares Maß darf keinesfalls überschritten werden. Das Aussetzen mechanisch, thermisch oder gentechnisch veränderter Fischeier oder Fische ist verboten. Beschränkungen für das Aussetzen aufgrund der Verordnung (EU) Nr. 1143/2014 über die Prävention und das Management der Einbringung und Ausbreitung invasiver gebietsfremder Arten sind zu beachten.
  2. Absatz 2Wenn dies im Sinne des Absatz eins, erster Satz erforderlich ist, kann die Landesregierung durch Verordnung festlegen, dass das Aussetzen bestimmter Fischarten, insbesondere in Gebieten, in denen diese nicht heimisch sind oder waren, einer Bewilligung bedarf oder verboten ist. Eine solche Bewilligung darf, erforderlichenfalls unter Vorschreibung von Auflagen, Bedingungen und Befristungen, nur erteilt werden, wenn die natürlichen Lebensräume in ihrem natürlichen Verbreitungsgebiet und die einheimischen wild lebenden Tier- und Pflanzenarten im Gewässer nicht gefährdet werden und die Ziele dieses Gesetzes (Paragraph 2,) gewahrt bleiben.
  3. Absatz 3Die Regenbogenforelle darf in Fischgewässern, in denen die Bachforelle ihren natürlichen Lebensraum hat, nicht ausgesetzt werden. Die Behörde hat in Zweifelsfällen durch Bescheid festzustellen, ob die Bachforelle in einem bestimmten Fischgewässer ihren natürlichen Lebensraum hat.

*) Fassung LGBl.Nr. 80/2016, 67/2019

Im RIS seit

11.09.2019

Zuletzt aktualisiert am

10.07.2025

Gesetzesnummer

20000571

Dokumentnummer

LVB40038848

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/lgbl/VO/2000/47/P16/LVB40038848