Landesrecht konsolidiert Vorarlberg: Fischereigesetz § 14, Fassung vom 07.11.2025

Fischereigesetz § 14

Kurztitel

Fischereigesetz

Kundmachungsorgan

LGBl.Nr. 47/2000 zuletzt geändert durch LGBl.Nr. 80/2016

Typ

LG

§/Artikel/Anlage

§ 14

Inkrafttretensdatum

01.01.2017

Außerkrafttretensdatum

Index

72 Jagd und Fischerei

Text

Paragraph 14 *,)Fischerausweis

  1. Absatz einsDie Interessenvertretung der Fischer (Paragraph 28,) hat auf Antrag den Fischerausweis an Personen auszustellen, die die fachliche Eignung nach Paragraph 13, Absatz 3, nachweisen können. Der Fischerausweis für Personen nach Paragraph 13, Absatz 3, Litera b, hat durch einen Zusatz zum Ausdruck zu bringen, dass der Ausweis für eine Person, die das 16. Lebensjahr noch nicht vollendet hat, oder für eine Person mit Behinderung ausgestellt ist. Der Fischerausweis für eine Person, die das 16. Lebensjahr noch nicht vollendet hat, verliert seine Gültigkeit mit Ablauf jenes Kalenderjahres, in dem das 16. Lebensjahr vollendet wird.
  2. Absatz 2Für die Ausstellung des Fischerausweises sind keine Verwaltungsabgaben des Landes zu entrichten. Die Interessenvertretung der Fischer ist jedoch berechtigt, für diese Tätigkeit einen Kostenersatz bis zu einer Höhe von 20 Euro einzuheben. Dieser Betrag erhöht sich ab dem 1. Jänner 2018 und in weiterer Folge zu Beginn eines jeden Kalenderjahres in dem Ausmaß, in dem sich der vom Amt der Vorarlberger Landesregierung kundgemachte Lebenshaltungskostenindex des zweitvorangegangenen Jahres durchschnittlich geändert hat.
  3. Absatz 3Die Landesregierung kann durch Verordnung nähere Bestimmungen über die Form und den Inhalt des Fischerausweises erlassen.
  4. Absatz 4Die Behörde hat, abgesehen von Absatz eins, letzter Satz, den Fischerausweis mit Bescheid zu entziehen, wenn die Voraussetzungen für seine Ausstellung nachträglich weggefallen sind. Im Falle des Entzuges ist der Fischerausweis unverzüglich der Behörde zurückzustellen. Zur Durchsetzung dieser Pflichten ist die Ausübung unmittelbarer Befehls- und Zwangsgewalt zulässig.
  5. Absatz 5Der Fischerausweis gilt auch als Fischerausweis nach dem Bodenseefischereigesetz (Paragraph 11 a,).

*) Fassung LGBl.Nr. 44/2013, 80/2016

Im RIS seit

07.09.2016

Zuletzt aktualisiert am

07.09.2016

Gesetzesnummer

20000571

Dokumentnummer

LVB40021285