(1)Absatz einsDie Interessenvertretung der Fischer (§ 28) hat auf Antrag den Fischerausweis an Personen auszustellen, die die fachliche Eignung nach § 13 Abs. 3 nachweisen können. Der Fischerausweis für Personen nach § 13 Abs. 3 lit. b hat durch einen Zusatz zum Ausdruck zu bringen, dass der Ausweis für eine Person, die das 16. Lebensjahr noch nicht vollendet hat, oder für eine Person mit Behinderung ausgestellt ist. Der Fischerausweis für eine Person, die das 16. Lebensjahr noch nicht vollendet hat, verliert seine Gültigkeit mit Ablauf jenes Kalenderjahres, in dem das 16. Lebensjahr vollendet wird.Die Interessenvertretung der Fischer (Paragraph 28,) hat auf Antrag den Fischerausweis an Personen auszustellen, die die fachliche Eignung nach Paragraph 13, Absatz 3, nachweisen können. Der Fischerausweis für Personen nach Paragraph 13, Absatz 3, Litera b, hat durch einen Zusatz zum Ausdruck zu bringen, dass der Ausweis für eine Person, die das 16. Lebensjahr noch nicht vollendet hat, oder für eine Person mit Behinderung ausgestellt ist. Der Fischerausweis für eine Person, die das 16. Lebensjahr noch nicht vollendet hat, verliert seine Gültigkeit mit Ablauf jenes Kalenderjahres, in dem das 16. Lebensjahr vollendet wird.