Personen, welche den Fischfang ausüben oder verdächtig sind, eine Übertretung nach § 30 begangen zu haben, anzuhalten, zum Nachweis ihrer Identität und ihrer Berechtigung zur Ausübung des Fischfangs zu verhalten und die Fischereigeräte auf die Übereinstimmung mit den fischereipolizeilichen Vorschriften zu überprüfen,Personen, welche den Fischfang ausüben oder verdächtig sind, eine Übertretung nach Paragraph 30, begangen zu haben, anzuhalten, zum Nachweis ihrer Identität und ihrer Berechtigung zur Ausübung des Fischfangs zu verhalten und die Fischereigeräte auf die Übereinstimmung mit den fischereipolizeilichen Vorschriften zu überprüfen,