Landesrecht konsolidiert Vorarlberg: Fischereigesetz § 21, Fassung vom 15.09.2025

Fischereigesetz § 21

Kurztitel

Fischereigesetz

Kundmachungsorgan

LGBl.Nr. 47/2000 zuletzt geändert durch LGBl.Nr. 74/2021

Typ

LG

§/Artikel/Anlage

§ 21

Inkrafttretensdatum

01.01.2022

Außerkrafttretensdatum

Index

72 Jagd und Fischerei

Text

Paragraph 21 *,)
Bestellung der Fischereiaufseher

  1. Absatz einsDie Bestellung einer Person als Fischereiaufseher bedarf zu ihrer Rechtswirksamkeit der Bewilligung der Behörde. Die Bewilligung darf, erforderlichenfalls unter Vorschreibung von Auflagen, Bedingungen und Befristungen, nur erteilt werden, wenn die betreffende Person die Voraussetzungen nach Paragraph 20, Absatz 3, erfüllt. Die Behörde hat zum Nachweis, dass keiner der Umstände nach Paragraph 20, Absatz 4, Litera a, vorliegt, eine Strafregisterauskunft und zum Nachweis, dass keiner der Umstände nach Paragraph 20, Absatz 4, Litera b, vorliegt, eine Bescheinigung der zuständigen Behörde einzuholen.
  2. Absatz 2Die Behörde hat die Bewilligung nach Absatz eins, zu widerrufen, wenn Umstände eintreten oder nachträglich bekannt werden, welche der Bewilligung entgegengestanden wären.
  3. Absatz 3Die Behörde hat den Fischereiaufseher auf die vorschriftsmäßige Ausübung seiner hoheitlichen Befugnisse anzugeloben und ihm einen Dienstausweis und ein Dienstabzeichen auszufolgen. Bei Beendigung der Tätigkeit des Fischereiaufsehers sind der Dienstausweis und das Dienstabzeichen unverzüglich der Behörde zurückzustellen.
  4. Absatz 4Der Bewirtschafter des Fischereireviers hat den Widerruf der Bestellung einer Person als Fischereiaufseher unverzüglich der Behörde anzuzeigen.
  5. Absatz 5Die Landesregierung kann durch Verordnung nähere Bestimmungen über Dienstausweis und Dienstabzeichen erlassen.

*) Fassung LGBl.Nr. 67/2019, 74/2021

Im RIS seit

07.12.2021

Zuletzt aktualisiert am

07.12.2021

Gesetzesnummer

20000571

Dokumentnummer

LVB40041923