(1)Absatz einsDie Bestellung einer Person als Fischereiaufseher bedarf zu ihrer Rechtswirksamkeit der Bewilligung der Behörde. Die Bewilligung darf, erforderlichenfalls unter Vorschreibung von Auflagen, Bedingungen und Befristungen, nur erteilt werden, wenn die betreffende Person die Voraussetzungen nach § 20 Abs. 3 erfüllt. Die Behörde hat zum Nachweis, dass keiner der Umstände nach § 20 Abs. 4 lit. a vorliegt, eine Strafregisterauskunft und zum Nachweis, dass keiner der Umstände nach § 20 Abs. 4 lit. b vorliegt, eine Bescheinigung der zuständigen Behörde einzuholen.Die Bestellung einer Person als Fischereiaufseher bedarf zu ihrer Rechtswirksamkeit der Bewilligung der Behörde. Die Bewilligung darf, erforderlichenfalls unter Vorschreibung von Auflagen, Bedingungen und Befristungen, nur erteilt werden, wenn die betreffende Person die Voraussetzungen nach Paragraph 20, Absatz 3, erfüllt. Die Behörde hat zum Nachweis, dass keiner der Umstände nach Paragraph 20, Absatz 4, Litera a, vorliegt, eine Strafregisterauskunft und zum Nachweis, dass keiner der Umstände nach Paragraph 20, Absatz 4, Litera b, vorliegt, eine Bescheinigung der zuständigen Behörde einzuholen.