Landesrecht konsolidiert Vorarlberg: Fischereigesetz § 20, Fassung vom 15.09.2025

Fischereigesetz § 20

Kurztitel

Fischereigesetz

Kundmachungsorgan

LGBl.Nr. 47/2000 zuletzt geändert durch LGBl.Nr. 74/2021

Typ

LG

§/Artikel/Anlage

§ 20

Inkrafttretensdatum

01.01.2022

Außerkrafttretensdatum

Index

72 Jagd und Fischerei

Text

römisch fünf. Abschnitt
Fischereiaufsicht

Paragraph 20 *,)
Fischereiaufseher

  1. Absatz einsFür jedes Fischereirevier ist vom Bewirtschafter des Fischereireviers, sofern er die Fischereiaufsicht nicht selbst ausübt, mindestens eine Person als Fischereiaufseher zu bestellen.
  2. Absatz 2Der Bewirtschafter des Fischereireviers darf die Fischereiaufsicht nur dann selbst ausüben, wenn er die Voraussetzungen nach Absatz 3, erfüllt. Die Paragraphen 21 und 22 gelten sinngemäß, wenn er die Fischereiaufsicht selbst ausübt.
  3. Absatz 3Als Fischereiaufseher kann nur bestellt werden, wer
    1. Litera a
      Inländer ist,
    2. Litera b
      volljährig ist,
    3. Litera c
      für diese Tätigkeit körperlich und kognitiv geeignet und im Hinblick auf diese als verlässlich anzusehen ist,
    4. Litera d
      den Fischerausweis (Paragraph 14,) besitzt und
    5. Litera e
      für diese Tätigkeit fachlich geeignet ist.
  4. Absatz 4Als verlässlich (Absatz 3, Litera c,) gilt eine Person nicht, wenn sie
    1. Litera a
      wegen einer vorsätzlichen, mit mehr als einjähriger Freiheitsstrafe bedrohten Handlung, Diebstahls von Fischen oder Fischereigeräten, der Sachbeschädigung an Fischereigeräten oder des Eingriffs in ein fremdes Fischereirecht von einem ordentlichen Gericht verurteilt worden ist und diese Verurteilung weder getilgt worden ist noch der beschränkten Auskunft nach dem Tilgungsgesetz 1972 oder vergleichbaren Vorschriften eines anderen Staates unterliegt, oder
    2. Litera b
      in den letzten drei Jahren vor der Bestellung mehr als zwei Mal wegen einer Übertretung fischereirechtlicher Vorschriften bestraft worden ist.
  5. Absatz 5Die Landesregierung hat durch Verordnung die näheren Bestimmungen über die fachliche Eignung (Absatz 3, Litera e,) zu erlassen.

*) Fassung LGBl.Nr. 74/2021

Im RIS seit

07.12.2021

Zuletzt aktualisiert am

07.12.2021

Gesetzesnummer

20000571

Dokumentnummer

LVB40041922