(1)Absatz einsDer Bewirtschafter des Fischereireviers darf zur Durchführung von Tätigkeiten, die für die Ausübung der Fischerei erforderlich sind, fremde Grundstücke und Anlagen im notwendigen Ausmaß betreten, befahren und benützen, wenn diese Tätigkeiten sonst nicht oder nur mit einem unverhältnismäßig großen Aufwand durchgeführt werden können.