Landesrecht konsolidiert Vorarlberg: Fischereigesetz § 23, Fassung vom 12.09.2025

Fischereigesetz § 23

Kurztitel

Fischereigesetz

Kundmachungsorgan

LGBl.Nr. 47/2000 zuletzt geändert durch LGBl.Nr. 44/2013

Typ

LG

§/Artikel/Anlage

§ 23

Inkrafttretensdatum

01.01.2014

Außerkrafttretensdatum

Index

72 Jagd und Fischerei

Text

römisch VI. Abschnitt
Benützung fremder Grundstücke

Paragraph 23 *,)

  1. Absatz einsDer Bewirtschafter des Fischereireviers darf zur Durchführung von Tätigkeiten, die für die Ausübung der Fischerei erforderlich sind, fremde Grundstücke und Anlagen im notwendigen Ausmaß betreten, befahren und benützen, wenn diese Tätigkeiten sonst nicht oder nur mit einem unverhältnismäßig großen Aufwand durchgeführt werden können.
  2. Absatz 2Personen, die zur Ausübung des Fischfangs berechtigt sind, dürfen zur Ausübung des Fischfangs fremde Grundstücke und Anlagen im notwendigen Ausmaß betreten, wenn der Zugang zum betreffenden Fischgewässer auf einem jedermann zugänglichen Weg nicht oder nur auf einem unzumutbar langen Umweg möglich ist.
  3. Absatz 3Die Eigentümer der betreffenden Grundstücke und Anlagen haben die Inanspruchnahme ihrer Grundstücke und Anlagen im Sinne der Absatz eins und 2 zu dulden. Die Rechte nach Absatz eins und 2 sind unter möglichster Schonung der Interessen der Eigentümer der betreffenden Grundstücke und Anlagen auszuüben. Die Inanspruchnahme von eingefriedeten Grundstücken und Anlagen ist nur nach vorheriger Verständigung des Eigentümers zulässig.
  4. Absatz 4Falls der Eigentümer die Inanspruchnahme seines Grundstückes oder seiner Anlage verweigert, hat die Behörde durch Bescheid über die Zulässigkeit und den Umfang der Betretung und Benützung zu entscheiden.

*) Fassung LGBl.Nr. 44/2013

Im RIS seit

15.12.2015

Zuletzt aktualisiert am

13.01.2016

Gesetzesnummer

20000571

Dokumentnummer

LVB40007525