(2)Absatz 2Der Bewirtschafter des Fischereireviers darf die Fischereiaufsicht nur dann selbst ausüben, wenn er die Voraussetzungen nach Abs. 3 erfüllt. Die §§ 21 und 22 gelten sinngemäß, wenn er die Fischereiaufsicht selbst ausübt.Der Bewirtschafter des Fischereireviers darf die Fischereiaufsicht nur dann selbst ausüben, wenn er die Voraussetzungen nach Absatz 3, erfüllt. Die Paragraphen 21 und 22 gelten sinngemäß, wenn er die Fischereiaufsicht selbst ausübt.