(2)Absatz 2Das Landesabgabenamt hat den Beitrag mit Bescheid festzusetzen, wenn der Beitragsschuldner die Abgabe nicht entrichtet oder sich die Selbstbemessung als nicht richtig erweist. Von der bescheidmäßigen Festsetzung ist abzusehen, wenn der Beitragsschuldner nachträglich die Mängel behebt.