Landesrecht konsolidiert Vorarlberg: Fischereigesetz § 26, Fassung vom 31.12.2013

Fischereigesetz § 26

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Fischereigesetz

Kundmachungsorgan

LGBl.Nr. 47/2000

Typ

LG

§/Artikel/Anlage

§ 26

Inkrafttretensdatum

01.01.2001

Außerkrafttretensdatum

31.12.2013

Index

72 Jagd und Fischerei

Text

Paragraph 26 B, e, m, e, s, s, u, n, g und Entrichtung des Beitrages

  1. Absatz einsDer Beitragsschuldner hat jährlich bis spätestens 15. Juni den Beitrag zu bemessen und an das Landesabgabenamt zu entrichten. Der Beitrag gilt mit der Entrichtung als festgesetzt.
  2. Absatz 2Das Landesabgabenamt hat den Beitrag mit Bescheid festzusetzen, wenn der Beitragsschuldner die Abgabe nicht entrichtet oder sich die Selbstbemessung als nicht richtig erweist. Von der bescheidmäßigen Festsetzung ist abzusehen, wenn der Beitragsschuldner nachträglich die Mängel behebt.

Im RIS seit

11.10.2016

Zuletzt aktualisiert am

11.10.2016

Gesetzesnummer

20000571

Dokumentnummer

LVB40024808