Landesrecht konsolidiert Vorarlberg: Fischereigesetz § 25, Fassung vom 31.12.2013

Fischereigesetz § 25

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Fischereigesetz

Kundmachungsorgan

LGBl.Nr. 47/2000

Typ

LG

§/Artikel/Anlage

§ 25

Inkrafttretensdatum

01.01.2001

Außerkrafttretensdatum

31.12.2013

Index

72 Jagd und Fischerei

Text

Paragraph 25 A, u, s, m, a, ß,

  1. Absatz einsDer Beitrag beträgt:
    1. Litera a
      bei verpachteten Fischereirevieren 10 v.H. des Jahrespachtzinses,
    2. Litera b
      bei nicht verpachteten Fischereirevieren 10 v.H. jenes Betrages, der im Falle der Verpachtung als Jahrespachtzins erzielt werden könnte.
  2. Absatz 2Wenn bei verpachteten Fischereirevieren ein Jahrespachtzins vereinbart wird, der wesentlich unter jenem Betrag liegt, der bei einer Verpachtung erzielt werden kann, ist der Beitrag wie bei nicht verpachteten Fischereirevieren zu berechnen.

Im RIS seit

11.10.2016

Zuletzt aktualisiert am

11.10.2016

Gesetzesnummer

20000571

Dokumentnummer

LVB40024807