Landesrecht konsolidiert Vorarlberg: Fischereigesetz § 22, Fassung vom 31.12.2013

Fischereigesetz § 22

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Fischereigesetz

Kundmachungsorgan

LGBl.Nr. 47/2000

Typ

LG

§/Artikel/Anlage

§ 22

Inkrafttretensdatum

01.01.2001

Außerkrafttretensdatum

31.12.2021

Index

72 Jagd und Fischerei

Text

Paragraph 22 <, b, r, /, >, A, u, f, g, a, b, e, n und Befugnisse der Fischereiaufseher

  1. Absatz einsDie Fischereiaufseher haben Übertretungen nach Paragraph 30, sowie Übertretungen nach dem Tierschutzgesetz, dem Jagdgesetz, dem Abfallgesetz und dem Gesetz über Naturschutz und Landschaftsentwicklung der Behörde unverzüglich anzuzeigen. Sie sind verpflichtet, Wahrnehmungen über Fischkrankheiten, Fischsterben und Wasserverunreinigungen unverzüglich der Behörde zu melden.
  2. Absatz 2Die Fischereiaufseher haben bei der Ausübung ihrer Tätigkeit das Dienstabzeichen sichtbar zu tragen sowie den Dienstausweis mit sich zu führen und diesen bei Amtshandlungen auf Verlangen vorzuweisen.
  3. Absatz 3Die Fischereiaufseher sind in Ausübung ihres Dienstes befugt,
    1. Litera a
      fremde Grundstücke und Anlagen im notwendigen Ausmaß zu betreten,
    2. Litera b
      Personen, welche den Fischfang ausüben oder verdächtig sind, eine Übertretung nach Paragraph 30, begangen zu haben, anzuhalten, zum Nachweis ihrer Identität und ihrer Berechtigung zur Ausübung des Fischfangs zu verhalten und die Fischereigeräte auf die Übereinstimmung mit den fischereipolizeilichen Vorschriften zu überprüfen,
    3. Litera c
      die von den angehaltenen Personen mitgeführten Fischereigeräte, Behältnisse und Transportmittel zu durchsuchen.
  4. Absatz 4Der Fischereiaufseher kann Personen, die bei Übertretungen nach Paragraph 30, auf frischer Tat betreten werden, auffordern, ihm zur Behörde, oder zum Zwecke der Vorführung vor diese, zu einem Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes zu folgen, wenn
    1. Litera a
      sie ihm unbekannt sind, sich nicht ausweisen können und ihre Identität auch sonst nicht sofort feststellbar ist oder
    2. Litera b
      begründeter Verdacht besteht, dass sie sich der Strafverfolgung zu entziehen versuchen werden, oder
    3. Litera c
      sie trotz Abmahnung in der Fortsetzung der strafbaren Handlung verharren oder sie zu wiederholen suchen.
  5. Absatz 5Die nach Paragraph 35, VStG für die Festnahme erforderliche Voraussetzung des Betretens auf frischer Tat entfällt, wenn Personen dem Fischereiaufseher nach Absatz 4, zu einem Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes gefolgt sind.

Im RIS seit

15.12.2015

Zuletzt aktualisiert am

07.12.2021

Gesetzesnummer

20000571

Dokumentnummer

LVB40007516