(4)Absatz 4Der Fischereiaufseher kann Personen, die bei Übertretungen nach § 30 auf frischer Tat betreten werden, auffordern, ihm zur Behörde, oder zum Zwecke der Vorführung vor diese, zu einem Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes zu folgen, wennDer Fischereiaufseher kann Personen, die bei Übertretungen nach Paragraph 30, auf frischer Tat betreten werden, auffordern, ihm zur Behörde, oder zum Zwecke der Vorführung vor diese, zu einem Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes zu folgen, wenn
sie ihm unbekannt sind, sich nicht ausweisen können und ihre Identität auch sonst nicht sofort feststellbar ist oder
begründeter Verdacht besteht, dass sie sich der Strafverfolgung zu entziehen versuchen werden, oder
sie trotz Abmahnung in der Fortsetzung der strafbaren Handlung verharren oder sie zu wiederholen suchen.