(2)Absatz 2Wenn dies im Sinne des Abs. 1 erster Satz erforderlich ist, kann die Landesregierung durch Verordnung festlegen, dass das Aussetzen bestimmter Fischarten, insbesondere in Gebieten, in denen diese nicht heimisch sind oder waren, einer Bewilligung bedarf oder verboten ist. Eine solche Bewilligung darf, erforderlichenfalls unter Vorschreibung von Auflagen, Bedingungen und Befristungen, nur erteilt werden, wenn die natürlichen Lebensräume in ihrem natürlichen Verbreitungsgebiet und die einheimischen wild lebenden Tier- und Pflanzenarten im Gewässer nicht gefährdet werden und die Ziele dieses Gesetzes (§ 2) gewahrt bleiben.Wenn dies im Sinne des Absatz eins, erster Satz erforderlich ist, kann die Landesregierung durch Verordnung festlegen, dass das Aussetzen bestimmter Fischarten, insbesondere in Gebieten, in denen diese nicht heimisch sind oder waren, einer Bewilligung bedarf oder verboten ist. Eine solche Bewilligung darf, erforderlichenfalls unter Vorschreibung von Auflagen, Bedingungen und Befristungen, nur erteilt werden, wenn die natürlichen Lebensräume in ihrem natürlichen Verbreitungsgebiet und die einheimischen wild lebenden Tier- und Pflanzenarten im Gewässer nicht gefährdet werden und die Ziele dieses Gesetzes (Paragraph 2,) gewahrt bleiben.