Landesrecht konsolidiert Vorarlberg: Schischulgesetz § 15, Fassung vom 26.03.2025

Schischulgesetz § 15

Kurztitel

Schischulgesetz

Kundmachungsorgan

LGBl.Nr. 55/2002 zuletzt geändert durch LGBl.Nr. 4/2020

Typ

LG

§/Artikel/Anlage

§ 15

Inkrafttretensdatum

01.03.2020

Außerkrafttretensdatum

Index

54 Sport

Text

Paragraph 15 *,)Pflichten der Lehrkräfte, Anwärter und Kinderbetreuungspersonen

  1. Absatz einsDie Lehrkräfte haben bei der Ausübung ihrer Unterrichtstätigkeit die Bestimmungen des Paragraph 11, Absatz eins bis 3 und 5 sowie den Paragraph 13, zu beachten.
  2. Absatz 2Die Lehrkräfte haben für die Sicherheit der Schüler zu sorgen und auf deren Leistungsfähigkeit Rücksicht zu nehmen. Sie haben insbesondere Sperren von Abfahrten und sonstige Anordnungen, die der Sicherheit der Schiläufer dienen, zu beachten.
  3. Absatz 3Die Lehrkräfte sind zur Hilfeleistung bei Unfällen verpflichtet, die in einem Zusammenhang mit dem Schischulbetrieb stehen. Sie haben die erforderliche Ausrüstung und Material für erste Hilfe mitzuführen.
  4. Absatz 4Die Lehrkräfte haben wahrgenommene gefährliche Mängel an Wegen, Sicherungen oder Unterkünften unverzüglich dem Erhalter anzuzeigen und der Zerstörung von Markierungen, Weganlagen, Wegbezeichnungen und Einfriedungen, dem Ablassen von Steinen, der Beschädigung von Jungwuchs, dem Hetzen von Wild, der Erregung störenden Lärms, dem Wegwerfen von Abfällen und anderem Unrecht oder Unfug entgegenzutreten.
  5. Absatz 5Bei der Führung von Schitouren sind die folgenden Bestimmungen des Bergführergesetzes sinngemäß anzuwenden:

Paragraph 13, Absatz eins, – Vorbereitung einer Bergtour, Canyoning-Tour sowie Klettertour –

Paragraph 14, Absatz 2 und 3 – Durchführung einer Bergtour, Canyoning-Tour sowie Klettertour –

Paragraph 15, Absatz 3, – Andere Pflichten des Bergführers, des Canyoning-Führers und des Sportkletterlehrers –.

  1. Absatz 6Die Lehrkräfte müssen bei Ausübung ihres Berufes als Lehrkräfte der jeweiligen Schischule für andere Personen deutlich erkennbar sein und haben den Ausweis gemäß Paragraph 30 a, Absatz 3, mitzuführen.
  2. Absatz 7Die Anwärter haben bei der Ausübung ihrer Tätigkeit Paragraph 11, Absatz 2, sowie die Absatz 2,, 3 und 6 sinngemäß zu beachten.
  3. Absatz 8Die Kinderbetreuungspersonen haben bei der Ausübung ihrer Tätigkeit die Absatz 2, erster Satz und 3 sinngemäß zu beachten. Sie müssen bei der Ausübung ihres Berufes für andere Personen deutlich erkennbar sein und haben einen Lichtbildausweis mit sich zu führen.

*) Fassung LGBl.Nr. 1/2008, 12/2010, 40/2011, 18/2015, 4/2020

Im RIS seit

19.02.2020

Zuletzt aktualisiert am

19.02.2020

Gesetzesnummer

20000450

Dokumentnummer

LVB40039611