§ 15*)
Pflichten der LehrkräfteParagraph 15 *,), Pflichten der Lehrkräfte
(1)Absatz eins,Die Lehrkräfte haben bei der Ausübung ihrer Unterrichtstätigkeit die Bestimmungen des § 11 Abs. 1 bis 3 und 5 sowie den § 13 zu beachten.Die Lehrkräfte haben bei der Ausübung ihrer Unterrichtstätigkeit die Bestimmungen des Paragraph 11, Absatz eins bis 3 und 5 sowie den Paragraph 13, zu beachten.
(2)Absatz 2,Die Lehrkräfte haben für die Sicherheit der Schüler zu sorgen und auf deren Leistungsfähigkeit Rücksicht zu nehmen. Sie haben insbesondere Sperren von Abfahrten und sonstige Anordnungen, die der Sicherheit der Schiläufer dienen, zu beachten.
(3)Absatz 3,Die Lehrkräfte sind zur Hilfeleistung bei Unfällen verpflichtet, die in einem Zusammenhang mit dem Schischulbetrieb stehen. Sie haben die erforderliche Ausrüstung und Material für erste Hilfe mitzuführen.
(4)Absatz 4,Die Lehrkräfte haben wahrgenommene gefährliche Mängel an Wegen, Sicherungen oder Unterkünften unverzüglich dem Erhalter anzuzeigen und der Zerstörung von Markierungen, Weganlagen, Wegbezeichnungen und Einfriedungen, dem Ablassen von Steinen, der Beschädigung von Jungwuchs, dem Hetzen von Wild, der Erregung störenden Lärms, dem Wegwerfen von Abfällen und anderem Unrecht oder Unfug entgegenzutreten.
(5)Absatz 5,Bei der Führung von Schitouren sind die folgenden Bestimmungen des Bergführergesetzes sinngemäß anzuwenden:
§ 10 Abs. 1 – Vorbereitung einer Bergtour –Paragraph 10, Absatz eins, – Vorbereitung einer Bergtour –
§ 12 Abs. 2 und 3 – Durchführung einer Bergtour –Paragraph 12, Absatz 2 und 3 – Durchführung einer Bergtour –
§ 13 Abs. 3 – Andere Pflichten des Bergführers – .Paragraph 13, Absatz 3, – Andere Pflichten des Bergführers – .
(6)Absatz 6,Die Lehrkräfte müssen bei Ausübung ihres Berufes als Lehrkräfte der jeweiligen Schischule für andere Personen deutlich erkennbar sein.
*) Fassung LGBl.Nr. 1/2008, 12/2010, 40/2011*) Fassung LGBl.Nr. 1 aus 2008,, 12 aus 2010,, 40/2011