§ 15*)
Pflichten der LehrkräfteParagraph 15 *,)Pflichten der Lehrkräfte
(1)Absatz einsDie Lehrkräfte haben bei der Ausübung ihrer Unterrichtstätigkeit die Bestimmungen des § 11 Abs. 1 bis 3 und 5 sowie den § 13 zu beachten.Die Lehrkräfte haben bei der Ausübung ihrer Unterrichtstätigkeit die Bestimmungen des Paragraph 11, Absatz eins bis 3 und 5 sowie den Paragraph 13, zu beachten.
(2)Absatz 2Die Lehrkräfte haben für die Sicherheit der Schüler zu sorgen und auf deren Leistungsfähigkeit Rücksicht zu nehmen. Sie haben insbesondere Sperren von Abfahrten und sonstige Anordnungen, die der Sicherheit der Schiläufer dienen, zu beachten.
(3)Absatz 3Die Lehrkräfte sind zur Hilfeleistung bei Unfällen verpflichtet, die in einem Zusammenhang mit dem Schischulbetrieb stehen. Sie haben Material für erste Hilfe mitzuführen.
(4)Absatz 4Die Lehrkräfte haben der Zerstörung von Markierungen und Einfriedungen, der Beschädigung von Jungwuchs, dem Hetzen von Wild, der Erregung störenden Lärms, dem Wegwerfen von Abfällen und anderem Unrecht oder Unfug entgegenzutreten.
(5)Absatz 5Bei der Führung von Schitouren sind die folgenden Bestimmungen des Bergführergesetzes sinngemäß anzuwenden:
§ 10 Abs. 1 – Vorbereitung einer Bergtour –Paragraph 10, Absatz eins, – Vorbereitung einer Bergtour –
§ 12 Abs. 2 und 3 – Durchführung einer Bergtour –Paragraph 12, Absatz 2 und 3 – Durchführung einer Bergtour –
§ 13 Abs. 3 und 4 – Andere Pflichten des Bergführers – .Paragraph 13, Absatz 3 und 4 – Andere Pflichten des Bergführers – .
(6)Absatz 6Die Lehrkräfte müssen bei Ausübung ihres Berufes als Lehrkräfte der jeweiligen Schischule für andere Personen deutlich erkennbar sein.
*) Fassung LGBl.Nr. 1/2008, 12/2010