Landesrecht konsolidiert Vorarlberg: Schischulgesetz § 13, Fassung vom 08.09.2011

Schischulgesetz § 13

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Schischulgesetz

Kundmachungsorgan

LGBl.Nr. 55/2002 zuletzt geändert durch LGBl.Nr. 12/2010

Typ

LG

§/Artikel/Anlage

§ 13

Inkrafttretensdatum

14.04.2010

Außerkrafttretensdatum

08.09.2011

Index

54 Sport

Text

Paragraph 13 *,)Gruppeneinteilung, Schigelände

  1. Absatz einsDie Schüler sind in Gruppen einzuteilen. Dabei sind die Interessen der Sicherheit zu beachten. Eine Gruppe darf nur bei Vorliegen besonderer Gründe kurzfristig mehr als zwölf Personen umfassen.
  2. Absatz 2Bei der Auswahl des Schigeländes sind die Interessen der Sicherheit zu wahren. Dabei sind insbesondere die Schnee- und Wetterverhältnisse, die Ausbildung und die Erfahrung der Lehrkräfte sowie das schiläuferische Können der Schüler zu berücksichtigen.
  3. Absatz 3Der Schiunterricht hat grundsätzlich in jenem Schigebiet zu erfolgen, zu dem der Standort der Schischule gehört. Andere Schigebiete dürfen im Rahmen des Ausflugsverkehrs aufgesucht werden. Wenn dies im Interesse des Tourismus gelegen ist und insbesondere der Gewährleistung eines vielfältigeren Angebotes an Schigeländen dient, kann die Landesregierung auf Antrag der Standortgemeinden durch Verordnung Gebiete, die nicht durch Aufstiegshilfen miteinander verbunden sind, zu einem Schigebiet zusammenfassen.
  4. Absatz 4Wenn dies zur Wahrung der Interessen eines geordneten Schischulbetriebes erforderlich ist, kann die Landesregierung durch Verordnung nähere Regelungen über die Benützung eines Schigebietes durch Schischulen treffen. Dabei ist insbesondere auf die Interessen der Sicherheit und jene des Tourismus Bedacht zu nehmen.
  5. Absatz 5Die Schischule darf im Rahmen ihres Berechtigungsumfanges (Paragraph 4, Absatz eins,) auch Schitouren führen, die keinen alpinen Schwierigkeitsgrad aufweisen und höchstens einen Tag dauern. Bei der Führung von Schitouren gilt die Beschränkung auf das eigene Schigebiet nicht.

*) Fassung LGBl.Nr. 1/2008, 12/2010

Im RIS seit

21.11.2016

Zuletzt aktualisiert am

21.11.2016

Gesetzesnummer

20000450

Dokumentnummer

LVB40026115