(3)Absatz 3Der Schiunterricht hat grundsätzlich in jenem Schigebiet zu erfolgen, zu dem der Standort der Schischule gehört. Andere Schigebiete dürfen im Rahmen des Ausflugsverkehrs aufgesucht werden. Wenn dies im Interesse des Tourismus gelegen ist und insbesondere der Gewährleistung eines vielfältigeren Angebotes an Schigeländen dient, kann die Landesregierung auf Antrag der Standortgemeinden durch Verordnung Gebiete, die nicht durch Aufstiegshilfen miteinander verbunden sind, zu einem Schigebiet zusammenfassen.