(2)Absatz 2,Die Landesregierung kann durch Verordnung bestimmen, dass Prüfungen und Ausbildungskurse nach diesem Abschnitt nicht durchgeführt werden müssen, solange sie durch Prüfungen und Ausbildungen nach Abs. 1 ersetzt werden können.Die Landesregierung kann durch Verordnung bestimmen, dass Prüfungen und Ausbildungskurse nach diesem Abschnitt nicht durchgeführt werden müssen, solange sie durch Prüfungen und Ausbildungen nach Absatz eins, ersetzt werden können.