Landesrecht konsolidiert Vorarlberg: Schischulgesetz § 28, tagesaktuelle Fassung

Schischulgesetz § 28

Kurztitel

Schischulgesetz

Kundmachungsorgan

LGBl.Nr. 55/2002 zuletzt geändert durch LGBl.Nr. 58/2016

Typ

LG

§/Artikel/Anlage

§ 28

Inkrafttretensdatum

13.05.2016

Außerkrafttretensdatum

Index

53 Sport

Text

Paragraph 28 *,), Anerkennung von Prüfungen und Ausbildungen

  1. Absatz eins,Die Landesregierung kann unter Bedachtnahme auf die Gleichwertigkeit durch Verordnung bestimmen, inwieweit Prüfungen und Ausbildungen nach dem Bergführergesetz, nach dem Bundesgesetz über Schulen zur Ausbildung von Leibeserziehern und Sportlehrern sowie nach einschlägigen sonstigen Vorschriften des Bundes, anderer Bundesländer oder ausländischer Staaten Prüfungen und Ausbildungskurse nach diesem Abschnitt ganz oder zum Teil ersetzen.
  2. Absatz 2,Die Landesregierung kann durch Verordnung bestimmen, dass Prüfungen und Ausbildungskurse nach diesem Abschnitt nicht durchgeführt werden müssen, solange sie durch Prüfungen und Ausbildungen nach Absatz eins, ersetzt werden können.
  3. Absatz 3,Die Landesregierung kann auch im Einzelfall durch Bescheid andere Prüfungen und Ausbildungen als Prüfungen und Ausbildungen im Sinne dieses Abschnittes ganz oder teilweise anerkennen, soweit die Gleichwertigkeit gewährleistet ist. Dabei können auch Kenntnisse und Fähigkeiten berücksichtigt werden, die im Rahmen einer Berufspraxis erworben worden sind.
  4. Absatz 4,Im Fall der teilweisen Anerkennung nach Absatz eins, oder 3 ist die Prüfung oder die Ausbildung nur in den von der Anerkennung nicht erfassten Gegenständen nachzuholen.

*) Fassung LGBl.Nr. 58/2016

Im RIS seit

23.05.2016

Zuletzt aktualisiert am

25.06.2026

Gesetzesnummer

20000450

Dokumentnummer

LVB40011773

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/lgbl/VO/2002/55/P28/LVB40011773