Landesrecht konsolidiert Vorarlberg: Schischulgesetz § 18, tagesaktuelle Fassung

Schischulgesetz § 18

Kurztitel

Schischulgesetz

Kundmachungsorgan

LGBl.Nr. 55/2002 zuletzt geändert durch LGBl.Nr. 4/2020

Typ

LG

§/Artikel/Anlage

§ 18

Inkrafttretensdatum

01.03.2020

Außerkrafttretensdatum

Index

54 Sport

Text

7. Abschnitt
Ausbildungen, Prüfungen

Paragraph 18 *,)
Schilehrerprüfung

  1. Absatz einsDurch die Prüfung für Schilehrer ist festzustellen, ob die Kenntnisse und Fertigkeiten des Bewerbers für die fachkundige Erteilung von Unterricht im alpinen Schilauf ausreichen.
  2. Absatz 2Die Prüfung für Schilehrer ist in einen theoretischen und in einen praktischen Teil zu gliedern. Sie erstreckt sich im theoretischen Teil insbesondere auf die Gegenstände Berufskunde, Unterrichtslehre, Erste Hilfe, Bewegungslehre, Schnee- und Lawinenkunde, Geländekunde, Ausrüstungskunde, Fremdsprache, Tourismuskunde sowie Naturschutz. Im praktischen Teil erstreckt sich die Prüfung insbesondere auf die Gegenstände Schiunterricht, Schulefahren, Geländefahren, Rennlauf und Organisation des Schilaufes abseits gesicherter Pisten.
  3. Absatz 3Die Prüfung für Schilehrer besteht aus zwei Teilprüfungen. Durch die erste Teilprüfung ist festzustellen, ob die Kenntnisse und Fertigkeiten des Bewerbers ausreichen, um Grundkenntnisse des Schilaufes zu vermitteln. Durch die zweite Teilprüfung ist zu ermitteln, ob die Kenntnisse und Fertigkeiten im Sinne des Absatz eins, ausreichen.
  4. Absatz 4Zur Prüfung für Schilehrer sind Personen zuzulassen, die
    1. Litera a
      das 17. Lebensjahr vollendet haben; für die Zulassung zur ersten Teilprüfung genügt die Vollendung des 15. Lebensjahres, und
    2. Litera b
      an einer entsprechenden Ausbildung nach Paragraph 27, teilgenommen haben; Voraussetzung für die Zulassung zur zweiten Teilprüfung ist überdies eine mindestens dreiwöchige Verwendung als Schilehrer-Anwärter.

*) Fassung LGBl.Nr. 40/2011, 74/2012, 18/2015, 4/2020

Im RIS seit

19.02.2020

Zuletzt aktualisiert am

20.02.2020

Gesetzesnummer

20000450

Dokumentnummer

LVB40039614