(2)Absatz 2Die Prüfung für Schilehrer ist in einen theoretischen und in einen praktischen Teil zu gliedern. Sie erstreckt sich im theoretischen Teil insbesondere auf die Gegenstände Berufskunde, Unterrichtslehre, Erste Hilfe, Bewegungslehre, Schnee- und Lawinenkunde, Geländekunde, Ausrüstungskunde, Fremdsprache, Tourismuskunde sowie Naturschutz. Im praktischen Teil erstreckt sich die Prüfung insbesondere auf die Gegenstände Schiunterricht, Schulefahren, Geländefahren, Rennlauf und Organisation des Schilaufes abseits gesicherter Pisten.