(3)Absatz 3Die Landesregierung hat Richtlinien über die Gewährung der Familienzuschüsse zu erlassen, in denen nähere Bestimmungen, insbesondere über den Förderungsempfänger, die Anrechenbarkeit des Einkommens oder einzelner Teile des Einkommens der Familienmitglieder gemäß § 2 Abs. 1, die Höhe der Familienzuschüsse sowie über die Abwicklung der Förderung, zu treffen sind.Die Landesregierung hat Richtlinien über die Gewährung der Familienzuschüsse zu erlassen, in denen nähere Bestimmungen, insbesondere über den Förderungsempfänger, die Anrechenbarkeit des Einkommens oder einzelner Teile des Einkommens der Familienmitglieder gemäß Paragraph 2, Absatz eins,, die Höhe der Familienzuschüsse sowie über die Abwicklung der Förderung, zu treffen sind.