Landesrecht konsolidiert Vorarlberg: Familienförderungsgesetz § 4, Fassung vom 20.03.2025

Familienförderungsgesetz § 4

Kurztitel

Familienförderungsgesetz

Kundmachungsorgan

LGBl.Nr. 32/1989 zuletzt geändert durch LGBl.Nr. 81/2020

Typ

LG

§/Artikel/Anlage

§ 4

Inkrafttretensdatum

01.04.2021

Außerkrafttretensdatum

Index

53 Familie, Jugend und Frauen

Text

Paragraph 4 *,)
Familienzuschüsse

  1. Absatz einsDie Landesregierung hat Familienzuschüsse zu gewähren.
  2. Absatz 2Familienzuschüsse können gewährt werden, wenn die erforderliche Pflege und Erziehung der unversorgten Kinder von einem Elternteil oder von beiden Eltern gemeinsam ohne die regelmäßige Hilfe Dritter geleistet wird. Bei der Bemessung der Höhe der Zuschüsse ist vom gewichteten Pro-Kopf-Bedarf der Personen, die durch familiäre Beziehungen im Sinne des Paragraph 2, Absatz eins, verbunden sind, auszugehen.
  3. Absatz 3Die Landesregierung hat Richtlinien über die Gewährung der Familienzuschüsse zu erlassen, in denen nähere Bestimmungen, insbesondere über den Förderungsempfänger, die Anrechenbarkeit des Einkommens oder einzelner Teile des Einkommens der Familienmitglieder gemäß Paragraph 2, Absatz eins,, die Höhe der Familienzuschüsse sowie über die Abwicklung der Förderung, zu treffen sind.
  4. Absatz 4Die Familienzuschüsse des Landes dürfen von Dritten nicht gepfändet und nicht in das pfändbare Einkommen eingerechnet werden. Davon nicht berührt ist die Abtretung zur Sicherung von Ansprüchen durch die in Vorleistung getretene Sozialhilfebehörde.

*) Fassung LGBl.Nr. 81/2020

Im RIS seit

10.12.2020

Zuletzt aktualisiert am

10.12.2020

Gesetzesnummer

20000426

Dokumentnummer

LVB40041293

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/lgbl/VO/1989/32/P4/LVB40041293