Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Kurztitel
Familienförderungsgesetz
§/Artikel/Anlage
§ 3
Inkrafttretensdatum
27.09.1989
Außerkrafttretensdatum
Index
53 Familie, Jugend und Frauen
Text
2. Abschnitt
Förderungen
§ 3
FörderungsgrundsätzeParagraph 3 F, ö, r, d, e, r, u, n, g, s, g, r, u, n, d, s, ä, t, z, e,
(1)Absatz einsFörderungen sollen vorrangig zur Festigung der sozialen Beziehungen der Familienmitglieder zueinander beitragen, die Familie zur Selbsthilfe befähigen und möglichst wenig in ihre Lebensverhältnisse eingreifen.
(2)Absatz 2Förderungen nach diesem Gesetz können der Familie selbst oder einzelnen ihrer Mitglieder gewährt werden. Wer Förderungsempfänger ist, hat die Landesregierung in den Förderungsrichtlinien zu bestimmen.
(3)Absatz 3Förderungen sind nur auf Ansuchen zu gewähren. Sie sind in Form von Förderungszusagen zu erteilen. Die Förderungszusagen haben auch allfällige Verpflichtungen der Förderungsempfänger zu enthalten.
(4)Absatz 4Die Abwicklung von Förderungen kann geeigneten Einrichtungen übertragen werden. Einrichtungen, die Eigenleistungen erbringen, sind dabei bevorzugt heranzuziehen.
(5)Absatz 5Förderungen sind nur insoweit zu gewähren, als nicht von einer anderen Gebietskörperschaft, von einem Sozialversicherungsträger oder einer sonstigen Körperschaft öffentlichen Rechts Leistungen für gleichartige Zwecke erbracht werden.
Im RIS seit
14.12.2015
Zuletzt aktualisiert am
14.12.2015
Gesetzesnummer
20000426
Dokumentnummer
LVB40006043