Landesrecht konsolidiert Vorarlberg: Familienförderungsgesetz § 3, Fassung vom 20.03.2025

Familienförderungsgesetz § 3

Kurztitel

Familienförderungsgesetz

Kundmachungsorgan

LGBl.Nr. 32/1989

Typ

LG

§/Artikel/Anlage

§ 3

Inkrafttretensdatum

27.09.1989

Außerkrafttretensdatum

Index

53 Familie, Jugend und Frauen

Text

2. Abschnitt
Förderungen

Paragraph 3 F, ö, r, d, e, r, u, n, g, s, g, r, u, n, d, s, ä, t, z, e,

  1. Absatz einsFörderungen sollen vorrangig zur Festigung der sozialen Beziehungen der Familienmitglieder zueinander beitragen, die Familie zur Selbsthilfe befähigen und möglichst wenig in ihre Lebensverhältnisse eingreifen.
  2. Absatz 2Förderungen nach diesem Gesetz können der Familie selbst oder einzelnen ihrer Mitglieder gewährt werden. Wer Förderungsempfänger ist, hat die Landesregierung in den Förderungsrichtlinien zu bestimmen.
  3. Absatz 3Förderungen sind nur auf Ansuchen zu gewähren. Sie sind in Form von Förderungszusagen zu erteilen. Die Förderungszusagen haben auch allfällige Verpflichtungen der Förderungsempfänger zu enthalten.
  4. Absatz 4Die Abwicklung von Förderungen kann geeigneten Einrichtungen übertragen werden. Einrichtungen, die Eigenleistungen erbringen, sind dabei bevorzugt heranzuziehen.
  5. Absatz 5Förderungen sind nur insoweit zu gewähren, als nicht von einer anderen Gebietskörperschaft, von einem Sozialversicherungsträger oder einer sonstigen Körperschaft öffentlichen Rechts Leistungen für gleichartige Zwecke erbracht werden.

Im RIS seit

14.12.2015

Zuletzt aktualisiert am

14.12.2015

Gesetzesnummer

20000426

Dokumentnummer

LVB40006043

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/lgbl/VO/1989/32/P3/LVB40006043