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Landesrecht konsolidiert Vorarlberg: Familienförderungsgesetz § 2, Fassung vom 20.03.2025
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D)
Familienförderungsgesetz § 2
Gesamte Rechtsvorschrift
heute
/
Fassung vom 20.03.2025
§ 1 am 20.03.2025
§ 3 am 20.03.2025
Alle Fassungen
§ 2 heute
§ 2 gültig ab 27.09.1989
Begleitende Dokumente
Hauptdokument
Kurztitel
Familienförderungsgesetz
Kundmachungsorgan
LGBl.Nr. 32/1989
Typ
LG
§/Artikel/Anlage
§ 2
Inkrafttretensdatum
27.09.1989
Außerkrafttretensdatum
Index
53 Familie, Jugend und Frauen
Text
§ 2
Familie
Paragraph 2 F, a, m, i, l, i, e,
(1)
Absatz eins
Familien im Sinne dieses Gesetzes sind
a)
Litera a
eheliche Gemeinschaften oder
b)
Litera b
ein Elternteil
mit mindestens einem unversorgten Kind, das im gemeinsamen Haushalt lebt.
(2)
Absatz 2
Zur Familie gehören auch Verwandte, sofern diese im gemeinsamen Haushalt mit einer Familie nach Abs. 1 leben.
Zur Familie gehören auch Verwandte, sofern diese im gemeinsamen Haushalt mit einer Familie nach Absatz eins, leben.
(3)
Absatz 3
Eltern im Sinne des Abs. 1 sind auch Adoptiveltern, Kinder im Sinne des Abs. 1 auch adoptierte Kinder.
Eltern im Sinne des Absatz eins, sind auch Adoptiveltern, Kinder im Sinne des Absatz eins, auch adoptierte Kinder.
Im RIS seit
14.12.2015
Zuletzt aktualisiert am
14.12.2015
Gesetzesnummer
20000426
Dokumentnummer
LVB40006042
European Legislation Identifier (ELI)
https://www.ris.bka.gv.at/eli/lgbl/VO/1989/32/P2/LVB40006042