Landesrecht konsolidiert Vorarlberg: Familienförderungsgesetz § 2, Fassung vom 20.03.2025

Familienförderungsgesetz § 2

Kurztitel

Familienförderungsgesetz

Kundmachungsorgan

LGBl.Nr. 32/1989

Typ

LG

§/Artikel/Anlage

§ 2

Inkrafttretensdatum

27.09.1989

Außerkrafttretensdatum

Index

53 Familie, Jugend und Frauen

Text

Paragraph 2 F, a, m, i, l, i, e,

  1. Absatz einsFamilien im Sinne dieses Gesetzes sind
    1. Litera a
      eheliche Gemeinschaften oder
    2. Litera b
      ein Elternteil
    mit mindestens einem unversorgten Kind, das im gemeinsamen Haushalt lebt.
  2. Absatz 2Zur Familie gehören auch Verwandte, sofern diese im gemeinsamen Haushalt mit einer Familie nach Absatz eins, leben.
  3. Absatz 3Eltern im Sinne des Absatz eins, sind auch Adoptiveltern, Kinder im Sinne des Absatz eins, auch adoptierte Kinder.

Im RIS seit

14.12.2015

Zuletzt aktualisiert am

14.12.2015

Gesetzesnummer

20000426

Dokumentnummer

LVB40006042

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/lgbl/VO/1989/32/P2/LVB40006042