Landesrecht konsolidiert Vorarlberg: Familienförderungsgesetz § 1, Fassung vom 20.03.2025

Familienförderungsgesetz § 1

Kurztitel

Familienförderungsgesetz

Kundmachungsorgan

LGBl.Nr. 32/1989

Typ

LG

§/Artikel/Anlage

§ 1

Inkrafttretensdatum

27.09.1989

Außerkrafttretensdatum

Index

53 Familie, Jugend und Frauen

Text

1. Abschnitt
Allgemeine Bestimmungen

Paragraph eins Z, i, e, l, e,

Aus der Verantwortung der Gesellschaft für die Familie hat das Land die Familie als natürliche Grundlage der menschlichen Gesellschaft nach den Bestimmungen dieses Gesetzes zu schützen und zu fördern. Die Eltern sind bei der Pflege und Erziehung ihrer Kinder zu unterstützen. Die Beziehungen der Familienmitglieder zueinander sollen gefestigt, die Verantwortung der Familie gegenüber der Gesellschaft gestärkt und der Familie eine angemessene Lebensführung ermöglicht werden.

Im RIS seit

14.12.2015

Zuletzt aktualisiert am

14.12.2015

Gesetzesnummer

20000426

Dokumentnummer

LVB40006041

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/lgbl/VO/1989/32/P1/LVB40006041