Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Kurztitel
Familienförderungsgesetz
§/Artikel/Anlage
§ 1
Inkrafttretensdatum
27.09.1989
Außerkrafttretensdatum
Index
53 Familie, Jugend und Frauen
Text
1. Abschnitt
Allgemeine Bestimmungen
§ 1
ZieleParagraph eins Z, i, e, l, e,
Aus der Verantwortung der Gesellschaft für die Familie hat das Land die Familie als natürliche Grundlage der menschlichen Gesellschaft nach den Bestimmungen dieses Gesetzes zu schützen und zu fördern. Die Eltern sind bei der Pflege und Erziehung ihrer Kinder zu unterstützen. Die Beziehungen der Familienmitglieder zueinander sollen gefestigt, die Verantwortung der Familie gegenüber der Gesellschaft gestärkt und der Familie eine angemessene Lebensführung ermöglicht werden.
Im RIS seit
14.12.2015
Zuletzt aktualisiert am
14.12.2015
Gesetzesnummer
20000426
Dokumentnummer
LVB40006041