Landesrecht konsolidiert Vorarlberg: Kinder- und Jugendgesetz § 15, Fassung vom 14.04.2026

Kinder- und Jugendgesetz § 15

Kurztitel

Kinder- und Jugendgesetz

Kundmachungsorgan

LGBl.Nr. 16/1999 zuletzt geändert durch LGBl.Nr. 26/2017

Typ

LG

§/Artikel/Anlage

§ 15

Inkrafttretensdatum

07.04.2017

Außerkrafttretensdatum

Index

52 Familie, Jugend und Frauen

Text

Paragraph 15 *,), Veranstaltungen

  1. Absatz eins,Der Veranstalter hat Kinder und Jugendliche vom Besuch einer Veranstaltung, von der Gefahren für die Entwicklung von Kindern und Jugendlichen ausgehen, auszuschließen. Wenn die Gefahren nur für Kinder oder Jugendliche bestimmter Altersstufen bestehen, hat er nur diese Altersstufen auszuschließen. Alle Kinder und Jugendlichen sind jedenfalls auszuschließen, wenn Gewalt verherrlicht, die Diskriminierung von Menschen befürwortet oder pornografische Handlungen dargestellt oder vermittelt werden (Paragraph 14, Absatz eins, zweiter Satz).
  2. Absatz 2,Kinder und Jugendliche dürfen Veranstaltungen, von denen sie der Veranstalter ausgeschlossen hat, nicht besuchen.
  3. Absatz 3,Die Behörde kann durch Verordnung oder in Einzelfällen durch Bescheid Veranstaltungen bestimmen, von denen Kinder und Jugendliche nach Absatz eins, auszuschließen oder nur unter bestimmten Voraussetzungen als Teilnehmer oder Besucher zuzulassen sind.
  4. Absatz 4,Schönheitswettbewerbe für Kinder dürfen nicht veranstaltet werden. Die Teilnahme an solchen ist verboten.

*) Fassung LGBl.Nr. 26/2017

Im RIS seit

06.04.2017

Zuletzt aktualisiert am

04.12.2025

Gesetzesnummer

20000423

Dokumentnummer

LVB40028044

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/lgbl/VO/1999/16/P15/LVB40028044