Landesrecht konsolidiert Vorarlberg: Kinder- und Jugendgesetz § 17, Fassung vom 06.04.2017

Kinder- und Jugendgesetz § 17

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Kinder- und Jugendgesetz

Kundmachungsorgan

LGBl.Nr. 16/1999 zuletzt geändert durch LGBl.Nr. 3/2008

Typ

LG

§/Artikel/Anlage

§ 17

Inkrafttretensdatum

18.01.2008

Außerkrafttretensdatum

06.04.2017

Index

52 Familie, Jugend und Frauen

Text

Paragraph 17 *,), Genuss- und Suchtmittel

  1. Absatz eins,Tabakwaren dürfen Kindern und Jugendlichen, die das 16. Lebensjahr nicht vollendet haben, nicht angeboten, weitergegeben oder überlassen werden.
  2. Absatz 2,Alkoholische Getränke dürfen Kindern und Jugendlichen nicht angeboten, weitergegeben oder überlassen werden,
    1. Litera a
      sofern die Kinder und Jugendlichen das 16. Lebensjahr noch nicht vollendet haben;
    2. Litera b
      auch nach dem vollendeten 16. Lebensjahr, sofern die Jugendlichen bereits offensichtlich alkoholisiert sind oder es sich um gebrannte alkoholische Getränke oder solche enthaltende Mischgetränke handelt.
  3. Absatz 3,Kinder und Jugendliche dürfen alkoholische Getränke und Tabakwaren in der Öffentlichkeit nicht erwerben, besitzen oder konsumieren,
    1. Litera a
      sofern sie das 16. Lebensjahr noch nicht vollendet haben;
    2. Litera b
      auch nach dem vollendeten 16. Lebensjahr, sofern es sich um gebrannte alkoholische Getränke oder solche enthaltende Mischgetränke handelt.
  4. Absatz 4,Kinder und Jugendliche dürfen sonstige Stoffe, die rauschartige Zustände hervorrufen können, nicht zum Zwecke der Berauschung zu sich nehmen.

*) Fassung LGBl.Nr. 26 aus 2004,, 3/2008

Im RIS seit

14.12.2015

Zuletzt aktualisiert am

04.12.2025

Gesetzesnummer

20000423

Dokumentnummer

LVB40006019

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/lgbl/VO/1999/16/P17/LVB40006019