Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Kurztitel
Kinder- und Jugendgesetz
§/Artikel/Anlage
§ 17
Inkrafttretensdatum
18.01.2008
Außerkrafttretensdatum
06.04.2017
Index
52 Familie, Jugend und Frauen
Text
§ 17*)
Genuss- und SuchtmittelParagraph 17 *,), Genuss- und Suchtmittel
(1)Absatz eins,Tabakwaren dürfen Kindern und Jugendlichen, die das 16. Lebensjahr nicht vollendet haben, nicht angeboten, weitergegeben oder überlassen werden.
(2)Absatz 2,Alkoholische Getränke dürfen Kindern und Jugendlichen nicht angeboten, weitergegeben oder überlassen werden,
sofern die Kinder und Jugendlichen das 16. Lebensjahr noch nicht vollendet haben;
auch nach dem vollendeten 16. Lebensjahr, sofern die Jugendlichen bereits offensichtlich alkoholisiert sind oder es sich um gebrannte alkoholische Getränke oder solche enthaltende Mischgetränke handelt.
(3)Absatz 3,Kinder und Jugendliche dürfen alkoholische Getränke und Tabakwaren in der Öffentlichkeit nicht erwerben, besitzen oder konsumieren,
sofern sie das 16. Lebensjahr noch nicht vollendet haben;
auch nach dem vollendeten 16. Lebensjahr, sofern es sich um gebrannte alkoholische Getränke oder solche enthaltende Mischgetränke handelt.
(4)Absatz 4,Kinder und Jugendliche dürfen sonstige Stoffe, die rauschartige Zustände hervorrufen können, nicht zum Zwecke der Berauschung zu sich nehmen.
*) Fassung LGBl.Nr. 26/2004, 3/2008*) Fassung LGBl.Nr. 26 aus 2004,, 3/2008
Im RIS seit
14.12.2015
Zuletzt aktualisiert am
04.12.2025
Gesetzesnummer
20000423
Dokumentnummer
LVB40006019