Landesrecht konsolidiert Vorarlberg: Kinder- und Jugendgesetz § 15, Fassung vom 06.04.2017

Kinder- und Jugendgesetz § 15

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Kinder- und Jugendgesetz

Kundmachungsorgan

LGBl.Nr. 16/1999

Typ

LG

§/Artikel/Anlage

§ 15

Inkrafttretensdatum

09.04.1999

Außerkrafttretensdatum

06.04.2017

Index

52 Familie, Jugend und Frauen

Text

Paragraph 15,, Jugendgefährdende Medien,, Gegenstände und Dienstleistungen

  1. Absatz eins,Es ist verboten, Kindern und Jugendlichen Medien, Gegenstände oder Dienstleistungen, von denen Gefahren für die Entwicklung von Kindern oder Jugendlichen ausgehen, anzubieten, vorzuführen, weiterzugeben oder zugänglich zu machen. Dies gilt besonders auch dann, wenn Gewalt verherrlicht, die Diskriminierung von Menschen wegen ihrer Rasse, Hautfarbe, nationalen oder ethnischen Herkunft, ihres Geschlechts oder ihres religiösen Bekenntnisses befürwortet wird oder pornografische Handlungen dargestellt oder vermittelt werden.
  2. Absatz 2,Kinder und Jugendliche dürfen öffentliche Film- oder andere öffentliche Medienvorführungen nur besuchen, wenn sie vom Veranstalter für ihre Altersstufe zugelassen sind und wenn sie nicht durch eine Verordnung nach Absatz 3, ausgeschlossen sind. Der Veranstalter öffentlicher Film- und anderer Medienvorführungen hat die Altersstufe, für die die Vorführung bestimmt ist, öffentlich anzukündigen.
  3. Absatz 3,Die Behörde kann durch Verordnung Medien, Gegenstände oder Dienstleistungen bestimmen, für die das Verbot des Absatz eins, gilt. Sie kann auch durch Verordnung bestimmen, dass das Verbot nach Absatz eins, nur für Kinder und Jugendliche bestimmter Altersstufen gilt.
  4. Absatz 4,Niemand darf an gewerbsmäßiger Unzucht teilnehmen, wenn diese durch Jugendliche begangen wird.

Im RIS seit

14.12.2015

Zuletzt aktualisiert am

04.12.2025

Gesetzesnummer

20000423

Dokumentnummer

LVB40006010

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/lgbl/VO/1999/16/P15/LVB40006010