(1)Absatz eins,Es ist verboten, Kindern und Jugendlichen Medien, Gegenstände oder Dienstleistungen, von denen Gefahren für die Entwicklung von Kindern oder Jugendlichen ausgehen, anzubieten, vorzuführen, weiterzugeben oder zugänglich zu machen. Dies gilt besonders auch dann, wenn Gewalt verherrlicht, die Diskriminierung von Menschen wegen ihrer Rasse, Hautfarbe, nationalen oder ethnischen Herkunft, ihres Geschlechts oder ihres religiösen Bekenntnisses befürwortet wird oder pornografische Handlungen dargestellt oder vermittelt werden.